Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

4.1.12 Art. 8a Gesetzliche Vertretung

1 Minderjährige Personen werden bis zum 16. Altersjahr durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Sind sie zu diesem Zeitpunkt urteilsunfähig, dauert die gesetzliche Vertretung bis zur Volljährigkeit.

2 Für volljährige urteilsunfähige Personen gelten die Vorschriften über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen im Erwachsenenschutz sinngemäss.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers bei vertretenen Personen, des Zugangs der Vertretung zum elektronischen Patientendossier und das Verfahren bei Beendigung der Vertretung

Der neue Artikel 8a weist gemäss dem Kanton JU eine Lücke auf: Die Situation von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren muss geregelt werden. Auf Verordnungsstufe muss ein Verfahren vorsehen werden, mit dem Minderjährige über die Existenz ihres EPD informiert werden können.

Der neue Art. 8a berücksichtigt zudem gemäss dem Kanton JU die Altersgruppe der 12- bis 16-Jährigen nicht ausreichend für den Fall, dass sensible Informationen im EPD enthalten sein könnten. Wenn es zu einer Gefährdung von Kindern unter 16 Jahren oder zu einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht führen könnte, müssen die 12- bis 16-Jährigen über die Existenz des EPD informiert werden. Ihnen soll zudem die Möglichkeit gegeben werden, sich der automatischen Eröffnung eines EPD zu widersetzen und ihr EPD jederzeit widerrufen zu können.

Absatz 1:

Es ist gemäss dem Kanton NE von entscheidender Bedeutung, dass eine minderjährige Person zwischen 12 und 16 Jahren ihre Urteilsfähigkeit (ärztliches Attest) geltend machen und Entscheidungen im Zusammenhang mit ihrem EPD treffen kann. Dies sieht auch der Kanton Kanton VS und CARA gleich. Daher ist Absatz 1 wie folgt anzupassen und mit weiteren Absätzen zu ergänzen:

«1 Minderjährige Personen werden bis zum 16. Altersjahr oder, wenn sie zu diesem Zeitpunkt urteilsunfähig sind, bis zum 18. Altersjahr durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten.

1bis Ab dem 16. Altersjahr können urteilsfähige minderjährige Personen entscheiden, ob sie die Vertretung beibehalten oder aufheben wollen.

1ter Urteilsfähige minderjährige Personen zwischen 12 und 16 Jahren können entscheiden, die automatische Eröffnung ihres elektronischen Patientendossiers abzulehnen oder diese zu widerrufen.»

Bisher können sich Minderjährige zwischen 12 und 16 Jahren an CARA wenden und die Aufhebung ihres EPD beantragen.

Der Kanton VS und CARA fordern ausserdem, dass die Vertretung von Kindern (0-16 Jahre) bei der Eröffnung des EPD über die von den Kantonen übermittelten Informationen direkt eingesetzt werden kann. Dies würde den Eltern das Ausfüllen von Formularen ersparen.

Die Vertretung bis zum 16. Altersjahr erscheint eSANITA unangemessen. Eine selbständige Eröffnung und Verwaltung sollten ab dem vollendeten 14. (statt 16.) Altersjahr möglich sein.

Die Vertretung bis zum 16. Altersjahr ist gemäss ZURZACH Care entsprechend der Urteilsfähigkeit anzugleichen.

Absätze 1 und 2:

Absatz 1 widerspricht nach Ansicht des Kantons TI der Verfassung und dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Da es sich um Gesundheitsdaten handelt, nehmen urteilsfähige Personen ihre (eminent persönlichen) Rechte unabhängig von ihrem Alter wahr. Es wird nicht als sinnvoll erachtet, dass das EPDG die seit Jahren etablierte Gesundheitspraxis ändert.