Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Ein Grund für eine gesetzliche Einschränkung dieses Zugangs für die urteilsfähige minderjährige Person ist nicht ersichtlich, wohl aber eine Einschränkung des Zugangsrechts der gesetzlichen Vertretung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, wie es explizit in Art. 26 Abs. 1 Bst.. a DSG vorgesehen ist. Eine solche Einschränkung aber muss im Grundsatz in einem Gesetz im formellen Sinne erfolgen und nicht allein auf Verordnungsstufe. Zwar wird in den Erläuterungen auf die mögliche Problematik hingewiesen, aber lediglich vorgeschlagen, dass im Rahmen der Verordnung Regelungen eine Lockerung der Pflicht von Gesundheitsfachpersonen, alle behandlungsrelevanten Daten zu erfassen, vorgesehen werden soll. Eine solche Regelung wird aber nach Ansicht der KOKES diesem Widerspruch nicht gerecht, da nicht die urteilsfähige Person über die Steuerung der Datenerfassung verfügt, sondern diese Steuerung bei der Gesundheitsfachperson liegt. Absatz 1 ist gemäss KOKES daher wie folgt anzupassen: «Die urteilsfähige Patientin oder der urteilsfähige Patient kann auf ihre beziehungsweise seine Daten zugreifen.»
Gemäss NEK soll Artikel 8 mit folgendem Zusatz ergänzt werden:
«Der Patient bzw. die Patientin kann einsehen, welche Person wann auf das EPD Zugriff genommen hat.»
Absatz 2:
Es ist gemäss SAMW entscheidend, dass der Zugang zu diesen Daten zentralisiert zugänglich ist.
- in Bezug auf die Patientenverfügung für die Behandlung in Notfällen oder bei Urteilsunfä-
higkeit;
- in Bezug auf den Generalkonsent.
Daher soll gemäss SAMW Absatz 2 wie folgt umformuliert werden: «Sie oder er kann eigenständig Daten erfassen, insbesondere die Patientenverfügungen und den Generalkonsent.»
Offen erscheint santésuisse die grundsätzliche Frage, ob Patientinnen und Patienten Daten aus dem EPD löschen können.
Die SATW erachtet es als zentral, dass die Patientin oder der Patient auf seine Gesundheitsdaten zugreifen sowie eigene Daten erfassen kann.
Absatz 1:
Medizinische Bilddaten müssen gemäss SGR zwingend im DICOM-Format gespeichert werden, da sie aus medico-legalen Gründen nur in diesem Format zur Befundung verwendet werden dürfen. Für die Visualisierung medizinischer Bilddaten muss im Rahmen des EPD zwingend ein geeigneter Viewer zur Anzeige von DICOM-Bildern zur Verfügung gestellt werden.
Abs. 3:
SSR weist darauf hin, dass In Alters- und Pflegeheimen aufgrund des Opt-Out-Modells mit einer erhöhten Zahl an inaktiven EPD zu rechnen. Gerade aber bei diesen Personen könnte die koordinierte Versorgung mit dem EPD gestärkt werden. Entsprechend sollen nach Ansicht SSR die Gesundheitsfachpersonen auch auf Daten/Dokumente von inaktiven EPD zugreifen können. Daten/Dokumente aus inaktiven EPD sollen daher in Alters- und Pflegeheimen auch ohne E-ID-Verknüpfung von Gesundheitsfachpersonen genutzt werden können.