Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Der Kanton TI schlägt daher vor, Absatz 1 und 2 zu streichen und einen neuen Absatz 1 wie folgt einzufügen: «Für minderjährige und urteilsunfähige volljährige Personen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen im Erwachsenenschutz.» Alternativ ist eine andere Formulierung auszuarbeiten.

Absatz 1: der Kanton VD erachtet die Behandlung von urteilsfähigen minderjährigen Personen ab 16 Jahren als angemessen. Die gute Praxis bezüglich des Datenschutzes für Jugendliche wird jedoch nicht eingehalten. Der Kanton verlangt, dass urteilsfähige Jugendliche ab 12 Jahren selbst entscheiden können, ob sie das EPD öffnen oder löschen und eine Widerspruchserklärung abgeben wollen.

Der Kanton VS und CARA beantragen Absatz 1 wie folgt anzupassen und mit weiteren Absätzen zu erweitern:

«1 Minderjährige Personen werden bis zum 16. Altersjahr oder, wenn sie zu diesem Zeitpunkt urteilsunfähig sind, bis zum 18. Altersjahr durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten.

1bis Ab dem 16. Altersjahr können urteilsfähige minderjährige Personen entscheiden, ob sie die Vertretung beibehalten oder aufheben wollen.

1ter Urteilsfähige minderjährige Personen zwischen 12 und 16 Jahren können entscheiden, die automatische Eröffnung ihres elektronischen Patientendossiers abzulehnen oder diese zu widerrufen.»

Dies ist ein wichtiger Punkt, der gemäss dem Kanton VS und CARA aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht geregelt werden muss. Dies könnte bei diesen Jugendlichen zu einem Vertrauensverlust in die Schweigepflicht führen und potenziell eine erneute Ablehnung der Behandlung bewirken. Die Regelung von Absatz 1 entspricht nicht der guten Praxis des Datenschutzes für Jugendliche. Der Kanton VS und CARA unterscheiden zwischen 0-12 Jahren und 12-16 Jahren. Dies wurde sowohl von pädiatrischen Abteilungen als auch von ihrer Ethik- und Sicherheitskommission gefordert. Die 12- bis 16-Jährigen müssen über die Existenz des EPD informiert werden und auch die Möglichkeit haben, bei der Einrichtung des EPD zu opponieren.

Bisher können sich Minderjährige zwischen 12 und 16 Jahren an CARA wenden und die Aufhebung ihres EPD beantragen.

VS und CARA fordern ausserdem, dass die Vertretung von Kindern (0-16 Jahre) bei der Eröffnung des EPD über die von den Kantonen übermittelten Informationen direkt eingesetzt werden kann. Dies würde den Eltern das Ausfüllen von Formularen ersparen.

Absatz 3:

Auf Verordnungsstufe müssen die Stammgemeinschaften gemäss dem Kanton VS und CARA aufgefordert werden, ein Verfahren vorzusehen, mit dem Minderjährige über die Existenz ihres EPD informiert werden können und Jugendliche zwischen 12 und 16 Jahren die Möglichkeit haben, sich der automatischen Eröffnung eines EPD zu widersetzen und ihr EPD zu widerrufen.

Auch die Situation zwischen 16 und 18 Jahren muss gemäss dem Kanton VS und CARA geregelt werden. Wer wird über die automatische Eröffnung des EPD informiert? Der Halbwaise oder sein gesetzlicher Vertreter?

Der Kanton ZH begrüsst die differenziertere Regelung der Vertretung im EPD.

Absatz 1:

Es bestehen seitens KSG Bedenken hinsichtlich der Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht. Im Falle einer automatischen Öffnung erhöht sich die Sorge um den Schutz der Daten des Jugendlichen und möglicherweise um die Wahrung seiner Integrität (z. B. besonders sensible Gesundheitsdaten wie Abtreibung, innerfamiliäre Gewalt). Dies könnte dazu führen, dass die Jugendlichen das Vertrauen in das Berufsgeheimnis verlieren und auf eine Behandlung verzichten.