Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

ein direktes Interesse der betroffenen Person daran, dass ihre Betreuung den Qualitätsanforderungen entspricht. Seine Zustimmung zu Qualitätssicherungsmassnahmen ist somit direkt in seiner Zustimmung zur Behandlung oder Betreuung enthalten.

CER VD beantragt daher die Ergänzung von Absatz 3 wie folgt: «[...] Daten aus dem elektronischen Patientendossier zugänglich zu machen, und kann es ablehnen, dass ihre oder seine Daten zu Forschungszwecken anonymisiert werden.»

Absatz 3:

In den Alters- und Pflegeheimen ist aufgrund des Opt-Out-Modells gemäss Curaviva / Artiset, ARTISET Zürich und XAD mit einer erhöhten Zahl an inaktiven EPD zu rechnen. Aber gerade bei diesen Personen könnte die koordinierte Versorgung mit dem EPD signifikant gestärkt werden. Entsprechend sollten die Gesundheitsfachpersonen auch auf die Daten / Dokumente von inaktiven EPD zugreifen können.

Curaviva / Artiset, Artiset Zürich und XAD beantragen daher, dass Daten / Dokumente aus inaktiven EPD auch ohne e-ID-Verknüpfung und die Vergabe der Zugriffsrechte durch EPD-Benutzende von Gesundheitsfachpersonen genutzt werden können. Es ist jedoch nach der Eröffnung des EPD eine Frist von 180 Tagen vorzusehen, bevor die Dokumente aus einem inaktiven EPD von den Gesundheitsfachpersonen eingesehen werden können. So haben die Betroffenen genügend Zeit von der Widerspruchslösung Gebrauch zu machen. Zugriffsrechte für die Gesundheitsfachpersonen und -organisationen sollen beim Eintritt für einen zu definierenden Zeitraum vergeben werden. Gemäss Curaviva / Artiset und Artiset Zürich sollte diese Frist für Institutionen der Langzeitpflege unbeschränkt sein.

Für die Akzeptanz des Systems ist es gemäss DVSP essenziell, dass Patientinnen und Patienten das Recht und die Möglichkeit haben, konkret nachzuprüfen, wer zu welcher Zeit auf das eigene EPD zugegriffen hat (Audit-Trail). Der Artikel 8 betreffend Zugriffsmöglichkeiten für Patienten ist daher folgendermassen zu ergänzen: «Der Patient bzw. die Patientin kann einsehen, welche Person wann auf das EPD Zugriff genommen hat.»

Absatz 2:

IDS verweist auf den Text im geltenden Recht: «Sie oder er kann selber eigene Daten erfassen, insbesondere die Willensäusserung zur Organspende oder die Patientenverfügung.». Das IDS ist der Ansicht, dass wenn, wie im Kommentar zur Bestimmung im erläuternden Bericht ausgeführt, die Erwähnung der Organspende angesichts der Schaffung eines speziellen Registers nicht mehr gerechtfertigt ist, ist nicht einzusehen, warum auch die Erwähnung der Patientenverfügung fallen sollte. Das IDS schlägt folgende Ergänzung von Absatz 2 vor: «Sie oder er kann selber eigene Daten erfassen, insbesondere die Patientenverfügung.»

it-rm stellt diverse allgemeine Fragen.

Absatz 3:

Gemäss it-rm steht Absatz 3 im Widerspruch zu Artikel 19 fund 19g

Absatz 1:

KOKES weist darauf hin, dass gemäss Vorschlag des Bundesrates minderjährige Personen bis zum 16. Altersjahr durch die gesetzliche Vertretung (sorgeberechtigte Eltern, Vormund, Beistandsperson mit einem entsprechenden Vertretungsrecht) zwingend vertreten werden sollen, ohne dass ihnen, soweit sie urteilsfähig sind, ein Widerspruchsrecht (einerseits generell zur Eröffnung des Patientendossiers, andererseits zur Regelung der Zugriffsberechtigung oder der Löschung von Daten) zusteht. Da es sich aber bei den im Patientendossier gesammelten Daten um Daten aus dem höchstpersönlichen Bereich handelt, steht diese Regelung gemäss KOKES im Widerspruch zu Art. 19c ZGB, welcher eine Vertretung bei den höchstpersönlichen Rechten nur bei urteilsunfähigen, handlungsunfähigen Personen vorsieht. Der Zugang und die Steuerung über diese Daten (Erfassen und zugänglich machen) müssen bei der urteilsfähigen Person liegen, unabhängig ihres Alters. Der Zugang der betroffenen urteilsfähigen Person zu den besonders schützenswerten Personendaten ist in Art. 25 Abs. 1 DSG explizit vorgesehen.