Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

1ter Urteilsfähige minderjährige Personen zwischen 12 und 16 Jahren können entscheiden, die automatische Eröffnung ihres elektronischen Patientendossiers abzulehnen oder diese zu widerrufen.»

alles zu Absatz 1:

Die vorgeschlagene Lösung für minderjährige Personen steht gemäss IDS im Widerspruch zu den Vorschriften über die Urteilsfähigkeit und die Selbstbestimmung von Kindern im medizinischen Bereich, die insbesondere durch die Art. 16 und 19c ZGB, die BV und die EMRK, die Oviedo-Konvention und die KRK garantiert werden. Da medizinische Daten eng mit der Persönlichkeit verknüpft sind, ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im medizinischen Bereich ein höchstpersönliches Recht im Sinne von Art. 19c ZGB (siehe unter dem Aspekt des Rechts auf Einwilligung in die Aufhebung des Arztgeheimnisses aus Art. 321 StGB, ERARD, Secret médical et enfant, in Burgat et al. (Hrsg.), Familles et professions de la santé: de la naissance à la mort - 28e Journée de droit de la santé 15 septembre 2022, Basel/Neuchâtel 2023, S. 31 und die zitierten Verweise). In Bezug auf die Urteilsfähigkeit minderjähriger Personen hielt das Bundesgericht fest, dass eine 13-jährige Patientin die Urteilsfähigkeit besass, um sich für eine invasive, aber wenig komplexe medizinische Behandlung zu entscheiden (BGE 134 II 235). Das Freiburger Kantonsgericht stellte fest, dass die systematische Einholung der Zustimmung der Eltern von 12- bis 15-Jährigen vor der Impfung gegen COVID-19 gegen die Grundrechte der Kinder (persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit) verstösst (Urteil TC/FR 603 2021 102 vom 29. Juli 2021; ERARD, a. a. O., S. 32). ERARD weist darauf hin, dass in der medizinischen Praxis die Urteilsfähigkeit von Kindern in einigen Fällen bereits vor dem Alter von 10 Jahren angenommen wird (ERARD, a.a.O., S. 32). Der Autor weist zudem darauf hin, dass im medizinischen Bereich verschiedene Tests entwickelt wurden, die den Behandelnden bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit helfen sollen (ERARD, a.a.O., S. 32).

Die im VE BöB gewählte Grenze von 16 Jahren sollte daher gemäss IDS fallengelassen werden. Stattdessen ist es angebracht, sich an die allgemeinen Regeln der Schweizer Rechtsordnung zu halten und somit festzuhalten, dass ein Kind sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung im medizinischen Bereich und somit sein EPD allein ausübt, sobald es urteilsfähig ist,

gegebenenfalls mit Hilfe seiner gesetzlichen Vertreter oder der Gesundheitsfachpersonen bei den zu unternehmenden technischen Schritten. Ein urteilsfähiges Kind muss frei entscheiden können, ob es ein EPD wünscht oder sich dagegen ausspricht (Art. 3a VE-PEDLG) bzw. die Löschung seines EPD beantragt (Art. 9c VE-PEDLG) oder welchen Gesundheitsfachpersonen es Zugang zu seinem EPD gewähren möchte (Art. 9 Abs. 1 und 3 [VE-]EPDLG). Wenn die Gesundheitsfachkräfte der Meinung sind, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist (entweder weil seine Eltern es daran hindern, sein Selbstbestimmungsrecht auszuüben, oder weil andere Personen ihm die Wahl überlassen haben, die Fachkraft aber der Meinung ist, dass das Kind urteilsunfähig ist), kann (oder muss, je nach kantonaler Gesetzgebung) er oder sie den Fall der APEA melden (Art. 314c ZGB; siehe insbesondere zu diesem Thema: ERARD, a.a.O., S. 139 ff, S. 38 ff; DROZ-SAUTHIER/GIANELLA, Droits et obligations d'aviser l'autorité de protection de l'enfant: Commentaire des Art. 314c ff CC dans le contexte suisse et international, analyse critique et suggestions pratiques, FamPra.ch 2023 647 ff).

Was schliesslich gemäss IDS die auf S. 34 des Erläuternden Berichts erwähnten Beispiele für «Ausnahmesituationen» betrifft, so ist zu betonen, dass diese Situationen ebenfalls mit Hilfe der bereits bestehenden und teilweise oben erwähnten Rechtsnormen analysiert werden. Die Verpflichtung, in den EPDs Behandlungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, wird sich niemals gegen die Regeln des Kindesschutzes bzw. des Rechts des urteilsfähigen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung im medizinischen Bereich und gegen die Regeln über das Arztgeheimnis durchsetzen können. Eine Gesundheitsfachperson kann somit gültig darauf verzichten, medizinische Informationen in das EPD einzutragen, zumindest in den drei Beispielen, die im erläuternden Bericht erwähnt werden. Der Bericht präzisiert im Übrigen, dass die Gesundheitsfachperson in diesen Fällen von ihrer Pflicht, die für die Behandlung relevanten Dokumente im EPD zur Verfügung zu stellen, befreit werden muss. Der Bericht sieht vor, dass dies