Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Urteilsfähige Jugendliche im Alter von 12-16 Jahren sind gemäss ACSI und FRC in der Lage, sich zu entscheiden, ob sie ein EPD benötigen oder nicht. Sie sollten daher in der Lage sein, dies im Einklang mit der guten Praxis des Datenschutzes für Jugendliche zu tun. Die Hinzufügung dieser Alterskategorie entspricht auch den Anfragen, die von pädiatrischen Diensten an einige Stammgemeinschaften gerichtet wurden. Diese Erfahrung sollte in die laufende Revision einfliessen.
ACSI und FRC weisen schliesslich darauf hin, dass die Formulierung von Artikel 8a Absatz 1 Zweifel an den Rechten von Personen im Alter von 16 bis 18 Jahren aufkommen lässt. Es ist zum Beispiel nicht klar, wer über die Eröffnung des EPD informiert wird (Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren oder ihr gesetzlicher Vertreter?). Die Verordnung muss die Modalitäten festlegen, aber Art. 8a muss so weit wie möglich präzisiert werden.
Daher sind gemäss ACSI und FRC zusätzlich Absatz 1bis und 1ter wie folgt einzufügen:
«1bis Ab dem 16. Altersjahr können urteilsfähige minderjährige Personen entscheiden, ob sie die Vertretung beibehalten oder aufheben wollen.
1ter Urteilsfähige minderjährige Personen zwischen 12 und 16 Jahren können entscheiden, die automatische Eröffnung ihres elektronischen Patientendossiers abzulehnen oder diese zu widerrufen.»
Gemäss CER VD ist die Vertretung von minderjährigen und urteilsunfähigen Personen zufriedenstellend geregelt, mit einer Ausnahme (siehe unter Absatz 3).
CER VD beantragt die Ergänzung von Absatz 3 wie folgt: «Er regelt auch das Verfahren für den Zugriff der Vertretung auf das elektronische Patientendossier und das Verfahren, wenn die Vertretung endet, insbesondere die Modalitäten zur Überprüfung der Urteilsfähigkeit, des Rechts auf Information und der Einwilligung.» Diese Präzisierungen sind für minderjährige oder nicht urteilsfähige Patientinnen bzw. Patienten erforderlich, um sie an ihre diesbezüglichen Rechte zu erinnern, wenn sie das Alter von 16 Jahren erreichen oder, bei Erwachsenen, wenn sie ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangen.
Die EKKJ schlägt (gestützt auf ihre allgemeinen Ausführungen) vor, Jugendlichen zwischen 12 und 16 Jahren die Möglichkeit zu geben, selbst die Entscheidung zu treffen, ein EPD zu eröffnen und zu betreiben, wenn dies ihr Wunsch ist und ihre Urteilsfähigkeit nachgewiesen ist. Daher empfiehlt die EKKJ, Art. 8a Absatz 1 zu ändern, um der besonderen Situation von minderjährigen Personen zwischen 12 und 16 Jahren Rechnung zu tragen, z. B. mit folgendem Wortlaut
«Minderjährige Personen werden bis zum Alter von 12 Jahren von ihrem gesetzlichen Vertreter vertreten. Von 12 bis 16 Jahren können minderjährige Personen allein über die Eröffnung und Verwaltung ihres EPD entscheiden, wenn ihre Urteilsfähigkeit bescheinigt wurde. Ab 16 Jahren wird eine Zertifizierung der Urteilsfähigkeit nicht mehr verlangt. Wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht urteilsfähig sind, dauert die gesetzliche Vertretung bis zu ihrer Volljährigkeit.»
Die Regelung der Zugriffsrechte bei Minderjährigen ist gemäss H+ nochmals zu prüfen und mit der Praxis abzustimmen, u.a. solle die informationelle Selbstbestimmung von unter 16-jährigen geschützt werden.
Es ist gemäss HUG unerlässlich, das Arztgeheimnis und die Vertraulichkeit für Teenager zu wahren. Das von CARA eingeführte System unterscheidet zwischen 0-12 Jahren und 12-16 Jahren. Dies wurde sowohl von der pädiatrischen Abteilung als auch von der Familienplanung gefordert und empfohlen. Die HUG schlägt daher folgende Regelung für Artikel 8a vor:
«1 Minderjährige Personen werden bis zum 16. Altersjahr oder, wenn sie zu diesem Zeitpunkt urteilsunfähig sind, bis zum 18. Altersjahr durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten.
1bis Ab dem 16. Altersjahr können urteilsfähige minderjährige Personen entscheiden, ob sie die Vertretung beibehalten oder aufheben wollen.