Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
in der Ausführungsgesetzgebung klargestellt werden muss. Diese Fragen lassen sich jedoch bereits mit dem derzeit geltenden Recht beantworten.
Somit ist gemäss IDS Absatz 1 zu streichen und muss ein Artikel für das künftige EPDG völlig neu konzipiert werden, der den obigen Ausführungen Rechnung trägt und das Selbstbestimmungsrecht urteilsfähiger Kinder respektiert.
Absatz 1:
Gemäss KOKES ist Absatz 1 konsequenterweise wie folgt zu ergänzen: «Minderjährige Personen werden bis zum 16. Altersjahr durch ihren gesetzlichen Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin vertreten.»
Absatz 3:
Gemäss KOKES soll auf Gesetzesstufe explizit die Verpflichtung formuliert werden, dass der Zugang zum Patientendossier trotz Vertretung bis zum 16. Altersjahr für urteilsfähige Minderjährige in der Verordnung konkret zu regeln ist, damit die urteilsfähigen Minderjährigen ihre höchstpersönlichen Rechte wahrnehmen können. Insbesondere muss es in der Kompetenz der urteilsfähigen minderjährigen Person liegen, die Gesundheitsfachperson, die unter der Schweigepflicht nach Art. 321 StGB stehen, anzuweisen, entsprechende Daten trotz der generellen Vertretung durch die gesetzliche Vertretung bis zum 16. Altersjahr nicht ins Dossier aufzunehmen. Die KOKES beantragt daher eine Ergänzung von Absatz 3 wie folgt: « [...] bei vertretenen Personen, des Zugangs der urteilsfähigen minderjährigen Person und der Vertretung [...]».
Es ist nach Ansicht Lünenburger zu diskutieren, welche zusätzlichen Mittel und Wege nötig sind, um älteren Personen und Personen mit Behinderung den Zugang effektiv zu ermöglichen. Als Beispiel, Zweifaktorauthentifizierung kann bestimmte Personenkreise ausschliessen (Vgl. auch UN Behindertenrechtskonvention). Daher schlägt Lünenburger eine allfällige Ergänzung für den Zugriff durch ältere Personen und Personen mit Behinderung vor.
Die Anforderungen an ein EPD für Kinder erscheinen der Post und Sanela sehr komplex. Sie sehen dies als Hinweis darauf, dass die Frage und aktuelle Umsetzung betreffend Zugangsrechte aus einer Gesamtbetrachtung heraus unzureichend geregelt ist.
So ist es aus Sicht von Post und Sanela notwendig, ein allgemeingültiges Modell anstelle einer immer länger werdenden Liste von Ausnahmen / Ergänzungen zu implementieren:
i. für Eltern/Erziehungsberechtigte zu bestimmten Dokumenten in bestimmten Fällen
ii. für bestimmte Versicherungen zur Erstellung bestimmter Dokumente
iii. für Angehörige der Gesundheitsberufe, die Zugang zu allen Dokumenten haben oder gar keinen Zugang haben
iv. Zugang in Notfällen oder kein Zugang in Notfällen für alle.
v. für Forschungseinrichtungen
Absatz 2:
Auch wenn nicht direkt den Datenschutz betreffend, erlauben sich privatim folgenden Hinweis: Die Vorschriften über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen im Erwachsenenschutz gelten nicht nur sinngemäss, sondern unmittelbar, da sie diesfalls von Gesetzes wegen direkt zur Anwendung gelangen.
Vertretungsberechtigte können gemäss Pro Senectute mittels Vorsorgeauftrag und – in medizinischen Fragen – auch in der Patientenverfügung geregelt werden. In der Patientenverfügung kann zudem der Wille hinsichtlich medizinischer Behandlungen und Pflege für den Fall festgehalten werden, dass man sich nicht mehr selbst dazu äussern kann. Die Patientenverfügung kann auch im EPD hinterlegt werden. Im Gegensatz zu den medizinischen Dokumenten und administrativen Daten handelt ist dabei um persönliche Rechtsinstrumente, für die keine Bearbeitung durch Vertretungsberechtige vorgesehen ist. Pro Senectute regt daher an, bei der weiteren Regelung von Art. 8a Abs. 3 auf Verordnungsebene, besondere Bestimmungen für