Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
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Der Erfolg des EPD hängt aber in erster Linie von seiner Verbreitung und der davon abhängigen Nutzung ab. Entsprechend hat auch der Postulatsbericht Wehrli gezeigt, dass verschiedene Massnahmen zur Verbreitung und Nutzung des EPD notwendig sind: z. B. die Information und Befähigung der Bevölkerung und der Gesundheitsfachpersonen sowie die Erhöhung der Benutzerfreundlichkeit und Funktionalität des EPD. In diesem Zusammenhang wurden bereits verschiedene Massnahmen (vgl. S. 25–27 im Postulatsbericht Wehrli) getroffen oder die Massnahmen befinden sich in der Umsetzung. Trotzdem hat das EPD auf freiwilliger Basis die gewünschte Verbreitung nicht erreicht. Diese soll entsprechend weiter gefördert werden, damit das EPD seinen Beitrag zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung leisten kann.
Mit dem vorliegenden Vorentwurf wird entsprechend das Opt-Out-Modell für Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz eingeführt. Dieses trägt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung weiterhin Rechnung. Für die Einwohnerinnen und Einwohner bleibt die Teilnahme letztendlich freiwillig, da eine Widerspruchslösung gilt (Opt-Out Modell). Das heisst, wer kein EPD möchte, muss dies aktiv mitteilen, ansonsten wird Zustimmung angenommen.
Zentrale Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten
Das Revisionsvorhaben hat zum Ziel, die Einführung, Verbreitung und Nutzung des EPD weiter zu fördern, indem die Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung des EPD verbessert und somit die Funktionalitäten und deren Anwendungsgebiete erweitert werden. So sollen beispielsweise strukturierte Daten (beispielsweise das Austauschformat e-Medikation), die einem raschen Veränderungsprozess unterliegen, zentral abgelegt werden können. Die dafür benötigte zentrale Datenbank ermöglicht die Implementierung von neuen Angeboten beispielsweise eines eMedikations-Service, die Anbindung von klinischen Entscheidungsunterstützungssystemen oder von Analyse-Services für Forschungszwecke im EPD.
1.2 Gewählte Lösung und geprüfte Alternativen
Mit der umfassenden Revision des EPDG sollen die Rollen zwischen Bund und Kantonen klar geregelt und die nachhaltige Finanzierung des EPD sichergestellt werden. Gleichzeitig sollen verschiedene Massnahmen zur Weiterentwicklung des EPD getroffen und damit die Verbreitung und Nutzung des EPD erhöht werden. Dazu gehört etwa, dass nebst den Spitälern inklusive Rehabilitationskliniken, Psychiatrien, Geburtshäusern und Pflegeheimen auch ambulante Leistungserbringer verpflichtet werden, das EPD einzusetzen. Weiter soll das Opt-Out-Modell für die Eröffnung des EPD eingeführt werden. Ausserdem sollen die im EPD enthaltenen und nicht anonymisierten Daten für die Forschung genutzt werden können, falls die Patientin oder der Patient dazu einwilligt. Zudem soll eine neu zu schaffende zentrale Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten deren Bearbeitung vereinfachen.