Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

1.2.3 Anschlusspflicht für ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen

Das KVG hat bisher nur stationäre Gesundheitseinrichtungen dazu verpflichtet, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen (Art. 39 Abs. 1 Bst. f und 49a Abs. 4 KVG). Mit der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen KVG-Revision werden zudem ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte nur dann zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen, wenn sie sich einer zertifizierten Stammgemeinschaft anschliessen (Art. 37 Abs. 3 KVG).

Am 8. März 2021 hat das Parlament die Motion 19.3955 vom 4. Juli 2019 «Ein elektronisches Patientendossier für alle am Behandlungsprozess beteiligten Gesundheitsfachpersonen» der SGK-N angenommen, mit welcher der Bundesrat beauftragt wird, die gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten, damit alle Leistungserbringer bzw. Gesundheitsfachpersonen dazu verpflichtet werden, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen. Die Umsetzung der Motion soll mit dem vorliegenden Vorentwurf erfolgen.

Gesundheitsfachpersonen, welche eine kantonale oder eidgenössische Anerkennung haben, aber nicht als Leistungserbringer gemäss KVG gelten (z. B. Osteopathinnen und Osteopathen), können deshalb auch nicht via KVG verpflichtet werden. Sofern sie nicht vom Kanton verpflichtet werden, können sie sich wie bis anhin freiwillig einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anschliessen.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202013 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202014 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Die Revision des EPDG ist dennoch angezeigt, da die Förderung der digitalen Transformation des Schweizer Gesundheitssystems ein zentrales Instrument zur Erreichung wichtiger gesundheitspolitischer Ziele, namentlich in den Bereichen Behandlungsqualität, Patientensicherheit, Koordination der Versorgung und Effizienz ist.15 Der Bundesrat hat deshalb im April 2022 entschieden

– unter Berücksichtigung gewisser Eckwerte – das EPDG zu revidieren, um unter anderem die Verbreitung des EPD zu fördern.

Es gibt verschiedene Strategien des Bundesrates, in welchen die Digitalisierung des Gesundheitswesens ein Thema ist. Die «Strategie Digitale Schweiz»16 setzt die Leitlinien für die digitale Transformation der Schweiz. Sie gibt nicht nur die Leitlinien für das Handeln der Bundesverwaltung vor, sondern soll auf der Grundlage einer vernetzten Zusammenarbeit von Behörden, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung sowie

13 BBl 2020 1777

14 BBl 2020 8385

15 BBI 2020 1850

16 Vgl. Schweizerische Bundeskanzlei (2023): Strategie Digitale Schweiz 2023. Bern. Kann abgerufen werden unter: www.digital.swiss > Strategie (Stand: 27.01.2023).