Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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Blick auf die Weiterentwicklung des EPD in Auftrag. Verfasst wurde das Rechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. Andreas Stöckli, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht II der Universität Fribourg (im Folgenden: Rechtsgutachten Stöckli).5

Das Rechtsgutachten Stöckli führt aus, dass der Bund die Fragen hinsichtlich der Regelung der Finanzierung des EPD auf Artikel 117 der Bundesverfassung6 (BV) abstützen könnte. Hierzu müsste das EPD jedoch, entgegen der heutigen Konzeption, als Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) verstanden werden.

Zwischen den Zielsetzungen der OKP einerseits und jenen des EPD andererseits bestehen zahlreiche Zusammenhänge und Schnittstellen. So verfolgt beispielsweise die OKP im Rahmen des Versicherungsobligatoriums das Ziel, die versicherungsmässigen Voraussetzungen einer umfassenden medizinischen Versorgung für die gesamte Bevölkerung sicherzustellen. Das EPD kann einen entsprechenden Beitrag leisten, um die Ziele der OKP zu erreichen.

Gestützt auf diese Informationen hat der Bundesrat das EDI am 27. April 2022 damit beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zur umfassenden Revision des EPDG auszuarbeiten und bereits verschiedene Eckwerte beschlossen. Gleichentags hat er das EDI zudem beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage für eine Übergangsfinanzierung des EPD bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision zu erarbeiten. Die Vernehmlassung wurde durch das EDI am 25. Januar 2023 eröffnet und dauerte bis am 2. Mai 2023. Die Vorlage dürfte voraussichtlich 2024 in Kraft treten.

Finanzierung und Aufgabenteilung

Gemäss Bundesverfassung ist das Gesundheitssystem der Schweiz föderal organisiert. Nach geltender Kompetenz- und Aufgabenverteilung im Gesundheitsbereich sind die Kantone für die Sicherstellung und damit die Organisation der Gesundheitsversorgung zuständig. Entsprechend fällt die Verantwortung für den Aufbau, wie auch den Betrieb von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften generell in den Zuständigkeitsbereich der Kantone.7

Durch die Ausgestaltung des EPDG als Rahmengesetz kommt dem Bund aufgrund der dezentralen Umsetzung kein gesetzliches Durchsetzungsrecht zu, was eine zentrale Steuerung der Einführung und des Betriebs des EPD erschwert. Das EPDG regelt primär die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Bearbeitung der Daten des EPD. Auch umfasst es keine Vollzugsaufgaben für die Kantone. Folglich kann der Bund die Kantone bei der Sicherstellung der Betriebsfinanzierung nicht in die Pflicht nehmen.

Durch die zusätzliche Abstützung des EPDG auf Artikel 117 BV erhielte der Bund einen grösseren Handlungsspielraum betreffend die zu erlassenden Regelungen. Diese ermöglichten klare Governance-Strukturen und eine aktivere Rolle des Bundes. Der

5 Stöckli, A. (2021): Rechtsgutachten betreffend Handlungsmöglichkeiten des Bundes zur Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers. Fribourg. Kann abgerufen werden unter: www.bag.admin.ch > Strategie eHealth (Stand: 27.01.2023).

6 SR 101

7 BBl 2013 5321, S. 5411