Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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Darüber hinaus wollte der Bundesrat mit dem Vorentwurf die Möglichkeit vorsehen, dass die technische Infrastruktur des EPD für Zusatzdienste genutzt werden kann. Vertiefte Abklärungen haben ergeben, dass mit den Zusatzdiensten nicht allen Bedürfnissen der Akteure Rechnung getragen werden kann. Anstelle der Implementierung von Zusatzdiensten schlägt der Bundesrat daher vor, sogenannten Gesundheitsanwendungen über eine Standardschnittstelle Zugriff auf das EPD zu gewähren. Mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten können diese Gesundheitsanwendungen sowohl Funktionalitäten im Interesse der Patientinnen und Patienten als auch Gesundheitsfachperson gewährleisten.

1.2.1 Finanzierung und Aufgabenteilung

Die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften sind für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD auf finanzielle Unterstützung angewiesen, da sie selber nicht die nötigen Einnahmen generieren können, um insbesondere die Kosten für die Zertifizierung und die Identifikationsmittel zu decken, welche höher ausfallen als erwartet. Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Investitionsbereitschaft von Privaten für eine flächendeckende Finanzierung des EPD nicht ausreicht. Zudem ist die Wahrnehmung der Kantone betreffend ihre Verantwortung im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Umsetzung des EPD äusserst heterogen. Während gewisse Kantone viel in die Umsetzung des EPD investieren, beschränken sich andere auf das Notwendigste. Das führt dazu, dass das EPD je nach Region unterschiedlich stark verbreitet ist, was den überregionalen Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD über alle Gemeinschaften und Stammgemeinschaften hinweg erschwert. Der Bund konnte die Kantone bisher, gestützt auf das geltende EPDG, nicht zur Mitfinanzierung des EPD verpflichten. Eine solche Verpflichtung ist Gegenstand des vorliegenden Vorentwurfs zur umfassenden Revision des EPDG: Die Aufgaben und Kompetenzen sollen klar geregelt werden und die Finanzierung des EPD soll zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt werden.

Das Rechtsgutachten Stöckli, das die verfassungsmässigen Kompetenzen und damit den Handlungsspielraum des Bundes mit Blick auf die Finanzierung und Weiterentwicklung des EPD überprüft hat, kommt zum Schluss, dass der Bund eine klare Aufgaben- und Kompetenzregelung zwischen Bund und Kantonen sowie die Finanzierung des EPD basierend auf den beiden Artikeln 95 und 122 BV, auf die sich das EPDG bisher abstützt, nicht regeln kann. Hingegen ist eine Regelung dieser Bereiche gestützt auf Artikel 117 BV möglich. Mit der zusätzlichen Abstützung auf Artikel 117 BV, welche bereits im Rahmen der Vorlage zur Revision des EPDG: Übergangsfinanzierung und Einwilligung11 vorgesehen ist, wird das EPD als Instrument der OKP positioniert und soll demnach einen Beitrag leisten, um die Ziele der OKP zu erreichen. Basierend auf dieser Grundlage wurden – neben einer geteilten Finanzierungsverantwortung zwischen Bund und Kantonen – folgende alternative Finanzierungszuständigkeiten geprüft:

11 BBl 2023 235