Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
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1.2.2 Opt-Out-Modell für Einwohnerinnen und Einwohner
Gemäss der Botschaft zum EPDG vom 29. Mai 2013 ist das Eröffnen und das Führen eines EPD sowohl für die Patientin und den Patienten als auch für die ambulanten Leistungserbringer freiwillig (sogenannte «doppelte Freiwilligkeit»).
Der Nutzen des EPD erhöht sich grundsätzlich mit der Verbreitung des EPD. In Österreich, wo eine elektronische Gesundheitsakte bereits erfolgreich eingeführt ist, gilt im Gegensatz zur Schweiz ein sogenanntes Opt-Out-Modell (vgl. Ziff. 4.1.1 Abschnitt «Opt-Out-Modell für Einwohnerinnen und Einwohner»). Alle Bürgerinnen und Bürger erhalten im Grundsatz eine elektronische Gesundheitsakte, sie können sich jedoch bewusst dagegen entscheiden. Auch in Deutschland wird das Opt-Out-Modell für die dortige elektronische Patientenakte zurzeit geprüft.
Diese Umsetzungsvariante ist zu unterscheiden von einer generellen Verpflichtung, ein EPD zu besitzen und trägt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Einwohnerinnen und Einwohner besser Rechnung. Im Vergleich zur freiwilligen Eröffnung, wie wir sie in der Schweiz kennen, ist die Einführung eines Opt-Out-Modells zudem das mildeste Mittel, um die Verbreitung des EPD möglichst rasch sicherzustellen.
Basierend auf der Entwicklung der Anzahl eröffneter EPD seit Betriebsaufnahme der verschiedenen Stammgemeinschaften ist von einer weiterhin schleppenden Verbreitung und Nutzung des EPD auszugehen, würde die Freiwilligkeit bestehen bleiben. Dies, obwohl bereits verschiedene im Postulatsbericht Wehrli aufgeführte Massnahmen bereits zur Verbreitung und Nutzung des EPD umgesetzt wurden oder sich noch in der Umsetzung befinden (vgl. auch Ziff. 1.2). Je höher die Anzahl eröffneter EPD ist, desto höher sind der Nutzen für das gesamte Gesundheitssystem und der Beitrag zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung. In den vom Bundesrat am 27. April 2022 beschlossenen Eckwerten war noch vorgesehen, dass bezüglich des Zugangs von Einwohnerinnen und Einwohnern zu einem EPD zwei Varianten in die Vernehmlassung gesendet werden sollen: Ein Opt-Out-Modell und die Weiterführung des Status Quo (Freiwilligkeit). Aufgrund der positiven Erfahrungen in anderen Ländern (z.B. Österreich mit einer Opt-Out-Quote von 3%) soll nur die Variante Opt-Out vernehmlasst werden soll. Damit bringt der Bundesrat zum Ausdruck, wie wichtig die Digitalisierung des Gesundheitswesens ist. Die Einführung des Opt-Out-Modells ist schliesslich für Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz zumutbar, da die Möglichkeit besteht, der automatischen Eröffnung zu widersprechen und somit das Führen eines EPD de facto freiwillig bleibt. Wer ein EPD führt, muss zudem aktiv Zugriffsrechte an Gesundheitsfachpersonen vergeben. Ohne Zugriffsrechte kann keine Gesundheitsfachperson auf das EPD zugreifen. Zudem kann eine Patientin oder ein Patient auf eigenen Wunsch bestimmten Gesundheitsfachpersonen den Zugriff auf das EPD explizit verweigern und damit den Abruf von Daten verhindern. Die Datenhoheit der Patientin oder des Patienten ist daher jederzeit und in jedem Fall – auch im Falle eines Notfallzugriffs (vgl. Ziff. 4.1.1) – gewährleistet. Ferner hat die Patientin oder der Patient jederzeit die Möglichkeit, ihr oder sein EPD zu schliessen, wodurch alle darin enthaltenen Daten vernichtet werden.