Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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Bund könnte neu den Kantonen Vollzugsaufgaben zuweisen sowie die Finanzierung des EPD regeln.

Anschlussverpflichtung für ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen

Nach den Artikeln 39 Absatz 1 Buchstabe f und 49a Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 19948 über die Krankenversicherung (KVG) werden stationäre Gesundheitseinrichtungen, welche Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen, dazu verpflichtet, sich einer zertifizierten Stammgemeinschaft anzuschliessen. Für ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen war die Teilnahme am EPD bisher freiwillig. Das heisst, dass es ihnen bis jetzt freistand, ob sie die Voraussetzungen schaffen wollen, um behandlungsrelevante Daten ihrer Patientinnen und Patienten in elektronischer Form zugänglich zu machen. Der primäre Fokus des EPDG lag in einer ersten Phase auf der Optimierung der Behandlungsabläufe und daraus folgend einer breiten Akzeptanz des EPD ohne rechtlichen Zwang9.

Mit der Änderung im KVG «Zulassung von Leistungserbringern» wurde der Anschluss an eine Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft ab 1. Januar 2022 ebenfalls für neu zugelassene ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte obligatorisch. Entsprechend werden gemäss Artikel 37 Absatz 3 KVG ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte nur dann zugelassen, wenn sie sich einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach EPDG anschliessen.

Die Motion 19.3955 vom 4. Juli 2019 «Ein elektronisches Patientendossier für alle am Behandlungsprozess beteiligten Gesundheitsfachpersonen» der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) wurde am 8. März 2021 im Parlament angenommen. Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen auszuarbeiten, damit alle ambulanten Leistungserbringer bzw. Gesundheitsfachpersonen dazu verpflichtet werden, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen. Die Aufhebung der Freiwilligkeit aller Leistungserbringer nach KVG soll der Verbreitung des EPD dienen.

Opt-Out-Modell für Einwohnerinnen und Einwohner

Gemäss der Botschaft zum EPDG vom 29. Mai 201310 ist das Eröffnen und Führen eines EPD für die Patientin und den Patienten freiwillig. Leitgedanke war, dass jede Person im Sinne der informationellen Selbstbestimmung selbst entscheiden können soll, ob sie ein EPD eröffnen und falls sie ein EPD eröffnet hat, ob sie ihren Gesundheitsfachpersonen umfassende oder beschränkte oder keine Zugriffsrechte erteilen will. Wie bei den ambulanten Gesundheitsfachpersonen auch, war die Prämisse in einer ersten Phase des EPD die Beschränkung auf das Wesentliche, die Verbesserung der Behandlungsabläufe und damit die Akzeptanz des EPD ohne rechtliche Verpflichtung.

8 SR 832.10

9 BBl 2013 5321, S. 5349 f.

10 BBl 2013 5321