Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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Darüber hinaus sieht der Vorentwurf vor, dass die Kantone prüfen, ob die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen (s. Art. 59abis Abs. 4 VE-KVG). Sie können dazu neu auf die vom Bund betriebenen Abfragedienste nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a zugreifen. Weitere Gesundheitsfachpersonen, welche nicht als Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG gelten, können von den Kantonen verpflichtet werden, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen (s. Art. 19e).

Gleichzeitig übernimmt der Bund grossmehrheitlich die Kosten für Weiterentwicklungen und sorgt für ein koordiniertes und inhaltlich abgestimmtes Vorgehen betreffend die Wahl der Weiterentwicklungen. Mit Weiterentwicklungen sind generell Anpassungen der Software und die dazugehörigen Anpassungen der organisatorischen Prozesse der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften gemeint. Ist eine Weiterentwicklung implementiert, bietet sie eine Erweiterung der digitalen Dienstleistungen im Kontext des EPD. Beispiele sind das Impfmodul für den elektronischen Impfausweis, welches bereits 2023 eingeführt wird, der eMedikationsplan, das eRezept oder der eLaborbefund.

Bis eine Weiterentwicklung in Betrieb gehen kann sind in der Regel folgende Schritte notwendig:

– Schaffung der Rechtsgrundlagen;

– Beschaffung oder Erstellung des Software-Moduls, da dieses nicht automatisch Teil der IT-Infrastruktur ist, die dem EPD zugrunde liegt;

– Implementierung des Software-Moduls auf der IT-Plattform (= Software) der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften sowie das Testing des implementierten Software-Moduls;

– Anpassung der organisatorischen Prozesse der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften im Betrieb (beispielsweise Prozesse im Rahmen der Nutzung des Software-Moduls durch Gesundheitsfachpersonen und/oder die Bevölkerung);

– Zertifizierung der Weiterentwicklung;

– Anpassung von Informationsmaterial und Formularen der Stammgemeinschaft und Gemeinschaft (z. B. Informations- und Schulungsmaterial zur Orientierung von Gesundheitsfachpersonen und/oder der Bevölkerung) sowie Bewältigung von Anfragen zum Software-Modul durch Gesundheitsfachpersonen und/oder die Bevölkerung.

Der Bund kann Weiterentwicklungen bereits heute erzwingen, indem er die entsprechenden Anforderungen als Zertifizierungsvoraussetzungen im Ausführungsrecht des EPDG aufnimmt. Die Umsetzung scheitert jedoch derzeit an der Finanzierung der oben genannten Schritte auf Seiten der Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft. Sind die Weiterentwicklungen jedoch vorgeschrieben und können durch die Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft nicht umgesetzt werden, führt dies zu einer Blockierung des Weiterentwicklungsprozesses und dazu, dass die Stammgemeinschaften oder Gemeinschaften ihrer Zertifizierungspflicht nicht nachkommen können. Dies kann im