Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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schlimmsten Fall zu einer Suspendierung einer Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft führen. Dieses Szenario ist aus Sicht Bundesrat unbedingt zu vermeiden ist, da damit das gesamte EPD-System negativ beeinflusst werden würde.

Der Lösungsansatz im Rahmen des Vorentwurfs sieht deshalb vor, dass der Bund die Weiterentwicklungen aktiv vorantreiben kann, indem er Softwarekomponenten für die Weiterentwicklung des EPD realisieren und die Kosten für die Implementierung dieser Komponenten bei den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften (Entwicklungs-, Implementierungs-, Personal- und Zertifizierungskosten, vgl. Ziff. 5.1) übernehmen kann. Durch die Steuerung, welche Weiterentwicklung vorgesehen wird, nimmt der Bundesrat inhaltlich Einfluss und erhöht die Attraktivität des EPD laufend. Nur Projekte, welche den Nutzen des EPD für alle Akteure massgeblich verbessern, sollen unterstützt werden. Der Bund entscheidet, welche Weiterentwicklungen vorgenommen und durch Finanzhilfen unterstützt werden.

Die Grundlagen für Finanzhilfen sind dabei gegeben: Zwar kann der Bundesrat inhaltlich Einfluss nehmen auf die Weiterentwicklungen, die umgesetzt werden müssen, die Tätigkeit einer Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft bleibt jedoch weiterhin freiwillig. Dabei ist auch die Eigenleistung der Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft gegeben, da die Kosten für die Anpassung der organisatorischen Prozesse sowie für die Informations- und Kommunikationstätigkeit für ein neues Software-Modul nicht durch den Bund übernommen werden. Die Definition der Eigenleistungen erfolgt jeweils im konkreten Weiterentwicklungsprojekt durch den Bund.

Abzugrenzen sind Weiterentwicklungen, die der Bund vorgibt und finanziell unterstützt, von Weiterentwicklungen, die eine Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft selber anstösst. Ein Beispiel für Letzteres wären Anpassungen der EPD-Benutzeroberfläche über welche die Patientin oder der Patient das EPD bedient, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Diese sind allein in der Verantwortung der Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft und müssen auch durch sie finanziert werden.

Nicht jegliche Anpassung an den Zertifizierungsvoraussetzungen wird indes als Weiterentwicklungen im Sinne der vorliegenden Vorlage betrachtet. Werden einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft beispielsweise neue technische Vorgaben von untergeordneter Bedeutung (beispielsweise Anpassung von Integrationsprofilen) im Rahmen der Jahresrevision des Ausführungsrecht gemacht, so beteiligt sich der Bund in der Regel nicht an den entsprechenden Umsetzungskosten.

Opt-Out-Modell für Einwohnerinnen und Einwohner

Für eine erfolgreiche Verbreitung und Nutzung des EPD ist die Anzahl der genutzten Dossiers entscheidend. Daher wird im Vorentwurf das Opt-Out-Modell für Einwohnerinne und Einwohner der Schweiz vorgeschlagen. Dies mit dem Ziel, die Anzahl der EPD zu erhöhen unter Berücksichtigung der Datenhoheit der Personen über ihre medizinischen Daten. Beim vorgeschlagenen Opt-Out-Modell soll für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und einer OKP- oder Militärversicherung automatisch ein EPD eröffnet werden. Das heisst im Gegenzug, dass für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die über keine OKP- oder Militärversicherung verfügen (z. B. weil sie sich von der OKP-Pflicht haben befreien lassen), nicht automatisch ein EPD eröffnet wird. Auch für Personen, die über eine OKP- oder Militärversicherung verfügen, aber