Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
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Im Vorentwurf werden wie bisher die Voraussetzungen für die Bearbeitung der Daten des EPD festgelegt (s. Art. 1 Abs. 1 EPDG). Die bestehenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Umgang mit Daten von Patientinnen und Patienten sind davon nicht betroffen. Der Umgang mit Daten und Dokumenten, welche über das EPD abgerufen und in den Primärsystemen der Gesundheitseinrichtungen gespeichert werden, unterliegt nicht dem vorliegenden Vorentwurf, sondern richtet sich nach geltendem Recht.
Des Weiteren hat der vorliegende Vorentwurf zum Ziel, eine funktionierende und nachhaltig finanzierte EPD-Infrastruktur sicherzustellen sowie die Einführung, Verbreitung und Nutzung des EPD weiter zu fördern, indem die Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung des EPD verbessert und die Funktionalitäten und dessen Anwendungsgebiete erweitert werden.
Die gesundheitspolitischen Ziele des EPD liegen darin, die Qualität der medizinischen Behandlung zu stärken, Behandlungsprozesse zu verbessern, die Patientensicherheit zu erhöhen und die Effizienz des Gesundheitssystems zu steigern sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten zu fördern. Das EPD dient damit künftig auch einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung sowie trägt zur Kosteneindämmung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei (s. Art. 1 Abs. 3 VE-EPDG [Übergangsfinanzierung und Einwilligung]).
Um die genannten Ziele zu erreichen, hat der Bundesrat das EDI am 27. April 2022 damit beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zur umfassenden Revision des EPDG mit definierten Eckwerten auszuarbeiten (s. Ziff. 4.1.1; Finanzierung und Aufgabenteilung, Opt-Out für Einwohnerinnen und Einwohner, Freiwilligkeit Gesundheitsfachpersonen sowie sonstige Weiterentwicklungen zur Erhöhung der Verbreitung und des Nutzens). Neben den genannten Eckwerten hat das EDI dem Bundesrat zusätzliche Eckwerte unterbreitet und in den vorliegenden Vorentwurf aufgenommen (s. Ziff. 4.1.2). Diese zusätzlichen Eckwerte wurden in Zusammenarbeit mit den Stakeholdern sowie basierend auf den Anliegen parlamentarischer Vorstösse zum EPD erarbeitet.
4.1.1 Vom Bundesrat festgelegte Eckwerte
Finanzierung und Aufgabenteilung
Der Vorentwurf sieht eine geteilte Aufgaben- und Kompetenzenverteilung zwischen Bund und Kantonen vor (s. Ziff. 1.2.1). Grundsätzlich sollen die Kantone den Betrieb von mindestens einer Stammgemeinschaft ihrer Wahl in ihrem Einzugsgebiet sicherstellen und deren Betriebsfinanzierung gewährleisten. In den meisten Fällen sind die regional tätigen Stammgemeinschaften bereits heute im Austausch mit dem zuständigen Kanton. Bei Überlappungen der Einzugsgebiete mehrerer Stammgemeinschaften entscheidet der jeweils zuständige Kanton, ob er eine oder mehrere Stammgemeinschaften finanziell unterstützen will. Ebenso entscheidet der Kanton, ob er eine national tätige Stammgemeinschaft berücksichtigen will. Damit wird dem ursprünglichen Gedanken nach dezentralen Strukturen Rechnung getragen. Die Kantone gestalten mit ihrem Entscheid, welche Stammgemeinschaften sie berücksichtigen, den Markt mit.