Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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nicht in der Schweiz wohnen (z. B. Grenzgängerinnen und Grenzgänger), wird nicht automatisch ein EPD eröffnet. Diese Personen können jedoch kostenlos ein EPD eröffnen (= Opt-In).

Hinsichtlich der automatischen Eröffnung soll es eine Übergangslösung (s. Art. 26a) sowie eine dauerhafte Umsetzung geben (s. Art. 3). Bei der langfristigen Umsetzung des Opt-Out-Modells ist der jeweilige Wohnkanton für die Information der neu zugezogenen Personen bzw. deren gesetzlichen Vertretungen sowie der neu geborenen Kinder mit OKP-Versicherung hinsichtlich der bevorstehenden Eröffnung des EPD und der Widerspruchsmöglichkeit verantwortlich. Der Kanton bestimmt dabei, bei welcher Stammgemeinschaft das EPD eröffnet wird. Die informierten Personen oder deren gesetzliche Vertretung haben anschliessend drei Monate Zeit, um Widerspruch hinsichtlich der EPD-Eröffnung einzulegen. Wenn Widerspruch eingelegt wird, ist der Wohnkanton für die Meldung des Widerspruchs an das Widerspruchsregister verantwortlich. Ansonsten wird das EPD eröffnet und muss durch Gesundheitsfachpersonen befüllt werden. Die Patientin oder der Patient kann − nachdem sie oder er ein entsprechendes Identifikationsmittel beantragt und erhalten hat − auf das EPD zugreifen, Daten einstellen und Zugriffsrechte für Gesundheitsfachpersonen vergeben. Die Eröffnung des EPD und dessen Führung sind für die Patientinnen und Patienten mit einer OKP- oder Militärversicherung kostenlos. Bei Personen, die im Widerspruchsregister eingetragen sind, verzichtet der Kanton auf die Einleitung des beschriebenen Verfahrens.

Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vorentwurfs bereits in der Schweiz niedergelassen sind, kommt die Übergangslösung zum Zug (s. Art. 26a): Der Wohnsitzkanton sorgt innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Vorentwurfs dafür, dass für Personen mit Wohnsitz im Kanton und einer OKP- oder Militärversicherung ein EPD nach dem beschriebenen Verfahren eröffnet wird.

Für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die jedoch über die OKP- oder die Militärversicherung versichert sind, schlägt der Vorentwurf die Möglichkeit einer freiwilligen Eröffnung bei einer Stammgemeinschaft ihrer Wahl vor (= Opt-In). Die Eröffnung und Führung des EPD sowie die Herausgabe und Nutzung eines Identifikationsmittels für den Zugang zum EPD sind für Patientinnen und Patienten, die nicht in der Schweiz wohnen, aber über die OKP- oder die Militärversicherung versichert sind, kostenlos.

Für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz und ohne OKP- oder Militärversicherung soll ebenfalls die Möglichkeit bestehen, dass sie freiwillig ein EPD bei einer Stammgemeinschaft ihrer Wahl (= Opt-In) eröffnen können. Die Stammgemeinschaften können jedoch für die Eröffnung und die Führung eines EPD sowie für die Herausgabe und Nutzung eines Identifikationsmittels für den Zugang zum EPD Kosten verlangen.

Die informationelle Selbstbestimmung für die Patientinnen und Patienten bleibt auch mit dem vorgeschlagenen Opt-Out-Modell gewährleistet (vgl. Ziff. 5.1): Die Patientin oder der Patient kann der automatischen Eröffnung des EPD widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, kann die Patientin oder der Patient in der Folge das Vorhandensein ihres oder seines EPD aktiv zur Kenntnis nehmen. Diese Kenntnisnahme ist dann erfolgt, wenn das Identifikationsmittel der Patientin oder des Patienten mit dem EPD