Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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verknüpft worden ist. Solange kein Identifikationsmittel der Patientin oder des Patienten mit dem EPD verknüpft ist und die Patientin oder der Patient somit selber nicht auf das EPD zugreift, können auch keine lesenden Zugriffsrechte auf das EPD vergeben werden, da die Patientin oder der Patient dies selber vornehmen muss.

Ist das EPD mit keinem Identifikationsmittel verknüpft, wird es trotzdem mit den gesetzlich vorgesehenen (= behandlungsrelevanten) Daten durch die Gesundheitsfachpersonen befüllt. Bei solchen EPD, welche mit keinem Identifikationsmittel verknüpft sind und auf die demzufolge keine Zugriffsrechte vergeben worden sind, stellt sich die Frage, ob ein Notfallzugriff (Art. 9 Abs. 5 EPDG) dennoch möglich sein soll. Der Bundesrat schlägt vor, bei solchen EPD keinen Notfallzugriff zuzulassen, um die informationelle Selbstbestimmung der Patientin oder des Patienten jederzeit zu gewährleisten. Entsprechend soll der Notfallzugriff nur bei EPD möglich sein, welche mit einem Identifikationsmittel verknüpft sind und entsprechend aktiv von der Patientin oder dem Patienten zur Kenntnis genommen wurden.

Anschlussverpflichtung für ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen

Betreffend die Freiwilligkeit für ambulante Gesundheitsfachpersonen sollen mit dem vorliegenden Vorentwurf im KVG die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, damit neu sämtliche Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG verpflichtet werden, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen. Weiteren Gesundheitsfachpersonen, die keine Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG sind, steht es wie bisher frei, sich freiwillig einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen. Im Weiteren ist es den Kantonen überlassen, weitere Gesundheitsfachpersonen zu verpflichten, sich einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen (Art. 19e). Den neu verpflichteten Leistungserbringern wird eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkraftsetzung der Vorlage eingeräumt, sich einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen. Nicht von dieser Übergangsfrist profitieren all jene Leistungserbringer, die bereits heute verpflichtet sind, sich einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen (s. die Übergangsbestimmung im KVG).

Der Anschluss einer Gesundheitsfachperson an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft geht mit der Pflicht einher, behandlungsrelevante Daten, wenn möglich in strukturierter Weise, im EPD zu erfassen. Wurde für eine spezifische medizinische Dokumentation bereits ein so genanntes Austauschformat (s. EPDV-EDI Anhang 4) erlassen, so muss sie in diesem Format erfolgen. Eine solche Reglung besteht aktuell bereits bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten (Art. 48 Abs. 3 Arzneimittelverordnung vom 21. September 201824). Es besteht jedoch keine Pflicht, vor der Eröffnung angefallene Daten nachträglich zu erfassen (s. Art. 9 Abs. 1bis zweiter Satz). Diese Pflicht besteht bereits im bestehenden EPDG, wird jedoch mit dem vorliegenden Vorentwurf neu explizit festgehalten (s. Ziff. 5.1, Erläuterungen zu Art. 9).

Nutzung der technischen Infrastruktur für Zusatzdienste

24 SR 812.212.21