Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
3.7 Gesundheitsanwendungen
Mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation vom 19. Dezember 201922 wurde in Deutschland die rechtliche Grundlage geschaffen, dass Gesundheitsanwendungen (Digitale Gesundheitsanwendungen; DiGa) durch Ärztinnen und Ärzte verschrieben werden können. Diese Applikationen sollen bei der Erkennung von Erkrankungen helfen, Therapien begleiten und/oder zur Prävention beitragen. Die DiGa werden vom deutschen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäss der Digitale-Gesundheitsanwendung-Verordnung geprüft. Erfüllen die Anwendungen die Anforderungen (u.a. Medizinprodukte niedriger Risikoklasse I oder IIa nach der EU Medical Devices Regulation), werden sie in einem zentralen Verzeichnis aufgenommen und die darin pro Verschreibung definierten Kosten von den Krankenversicherungen übernommen. Die Krankenversicherungen sind zudem ab 1. Januar 2023 durch das Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierung–Gesetz vom 3. Juni 202123 verpflichtet, die Daten aus Gesundheitsanwendungen unter Einwilligung der Versicherten über die Telematikinfrastruktur in die ePA zu übermitteln und dort zu speichern. Die DiGa haben ausschliesslich einen schreibenden, nicht aber einen lesenden Zugriff. Weitere mobile Gesundheitsanwendungen, welche nicht unter den Geltungsbereich der DiGa fallen und in Deutschland den Patientinnen und Patienten teilweise zur Verfügung stehen, sind: ePA-Apps, eRezept-App oder ein mobiler Kurznachrichtendienst wie der Telematikinfrastruktur-Messenger (TI-Messenger), der eine sichere und vertrauliche Kommunikation via Textnachrichten im Gesundheitswesen ermöglicht.
Eine spezifische Gesetzgebung für mobile Health (mHealth) gibt es in Dänemark nicht. Stattdessen wird der Entwicklung von proprietären Lösungen, die auf herstellerspezifischen nicht veröffentlichten Verfahren beruhen, mit der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten «Digital Health Strategy 2018-2022» entgegengewirkt. Die Patientinnen und Patienten haben mittels einer mobilen Applikation Zugang zur nationalen Medikationsdatenbank, die nebst eRezepten und einer aktuellen Medikationsübersicht auch vergangene Impfungen dokumentiert. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der Health Act. Das für die Standards verantwortliche Koordinationsorgan (www.medcom.dk) setzt auf internationale Standards wie FHIR (Fast Healthcare Interoperability Resources) der internationalen gemeinnützigen Organisation zur Entwicklung von Standards im Gesundheitswesen HL7 (Health Level Seven).
Das estnische Gesundheitsinformationsaustauschnetzwerk ENHIS erfasst praktisch die ganze Krankengeschichte und ist mit anderen öffentlichen Informationssystemen und Registern verknüpft. Beispielsweise mit einem Authentifizierungssystem, das die Informationen für ein Patientenstammverzeichnis bereitstellt. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden u.a. der Health Service Organisation Act vom 1. Januar 2018. Seit 2017 ist das Zentrum für Gesundheits- und Sozialinformationssysteme (TEHIK) verantwortlich für die Entwicklung von Digital-Health-Diensten und die Bereitstellung
22 BGBl. I. S. 2562, Bundesgesetzblatt (Deutschland). Kann abgerufen werden unter: www.bgbl.de/xaver/bgbl/stArt.xav?startbk=Bundesanzeiger (Stand: 23.02.2023).
23 BGBl. I. S. 1309, Bundesgesetzblatt (Deutschland). Kann abgerufen werden unter: www.bgbl.de/xaver/bgbl/stArt.xav?startbk=Bundesanzeiger (Stand: 23.02.2023).