Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
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Zusatzdienste sind Dienste, die Zugriff auf die Daten des EPD voraussetzen. Bei diesen Diensten handelt es sich um Angebote der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften, die Gesundheitsfachpersonen zur Verfügung gestellt werden. Ein Beispiel: Ein Hausarzt überweist seine Patientin zu einer Radiologin direkt aus seinem Praxis-Informationssystem und sendet diese Überweisung an die entsprechende Gesundheitseinrichtung mittels Zusatzdienst. Es ist davon auszugehen, dass der Zusatzdienst hierfür die Angaben aus dem Health Provider Directory (HPD) nutzt und automatisiert die Überweisungsdaten in das EPD der Patientin hochladen könnte. Ein weiteres Beispiel ist eine Überweisung mit einer direkten Terminanfrage eines Hausarztes bei einer Radiologin, welche via Zusatzdienst realisiert wird. In diesem Fall würde der Zusatzdienst eine Anmeldung der Patientin mit direkter Terminbuchung bei der Radiologin bieten. Der Zusatzdienst würde dazu ebenfalls die Angaben aus dem HPD nutzen, um die Überweisung mit Terminanfrage an die Radiologin zu übermitteln und muss zusätzlich aber auch Informationen aus dem System der Radiologin zur Terminbuchung verarbeiten können, damit die Terminverfügbarkeiten beim Hausarzt angezeigt werden können.
Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass Zusatzdienste je nach Funktionalität auf unterschiedliche zentrale Komponenten sowie auch auf Systeme ausserhalb des EPD-Vertrauensraum zugreifen können müssen, um ihren Mehrwert zu entfalten. Es ist daher äusserst schwierig, bezüglich Zusatzdienste festzuhalten, welcher Akteur zu welchen Zwecken auf welche Daten konkret zugreift. Um den hohen Standard des EPD-Vertrauensraums hinsichtlich des Datenschutz und der Datensicherheit weiterhin gewährleisten zu können, müssen diese Fragen jedoch beantwortet werden können.
Weiter entfalten Zusatzdienste ihren Mehrwert für Gesundheitsfachpersonen nur, wenn die Zusatzdienste ohne Zustimmung der Patientin oder des Patienten auf administrative (nicht jedoch auf medizinische oder behandlungsrelevante) Personendaten des EPD zugreifen dürfen. Zusatzdienste, die ohne die Zustimmung der Patientin oder des Patienten funktionieren, wären jedoch mit der informationellen Selbstbestimmung der Patientin oder des Patienten kaum zu vereinbaren.
Mit seinem Entscheid vom 27. April 2022 hat der Bundesrat ebenfalls festgehalten, dass bei der Umsetzung des Eckwertes zu den Zusatzdiensten die Funktionsweise der EPD-Infrastruktur nicht beeinträchtigt werden darf und die datenschutzrechtlichen Vorgaben des EPDG zu beachten sind. Die vorliegenden Erläuterungen zeigen, dass es sehr schwierig ist, eine generelle Regelung für den Zugriff von Zusatzdiensten zu schaffen, welche einen Mehrwert schaffen und gleichzeitig diese Vorgaben erfüllen. Weiter erachtet der Bundesrat die Prüfung, Zulassung und Kontrolle einzelner Zusatzdienste nicht als praxistauglich.
Vertiefte Abklärungen haben zudem ergeben, dass mit den Zusatzdiensten nicht allen Bedürfnissen der Akteure Rechnung getragen werden kann. Anstelle der Implementierung von Zusatzdiensten schlägt der Bundesrat daher vor, sogenannten Gesundheitsanwendungen über eine Standardschnittstelle Zugriff auf das EPD zu gewähren. Mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten können diese Gesundheitsanwendungen sowohl Funktionalitäten im Interesse der Patientinnen und Patienten als auch Gesundheitsfachperson gewährleisten (siehe Kapitel 4.1.2).