Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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das die Authentifizierung natürlicher Personen auf der Grundlage der E-ID ermöglicht. Basierend auf dieser Lösung soll die geplante E-ID für das Login im Kontext EPD verwendet werden können. Nach Stand der Planung (Juni 2023) ist die Einführung der E-ID für 2025 geplant.

Diese E-ID kann als ein weiteres Identifikationsmittel benutzt werden. Bestehende, nach EPDG zertifizierte Identifikationsmittel privater Herausgeber sollen jedoch auch weiterhin für das EPD genutzt werden können.

Gleichzeitig sieht der Bund mit dem vorliegenden Vorentwurf vor, dass in Zukunft auch die Stammgemeinschaften den Prozess der Identifikation und der Herausgabe des Identifikationsmittels übernehmen können. Konkret soll es den Stammgemeinschaften ermöglicht werden, dass sie ein eigenes Verfahren zur Herausgabe des Identifikationsmittel und zum Login in das EPD zur Verfügung stellen können (analog den Prozessen im eBanking). Dies kann über eine vertragliche Vereinbarung mit einem Herausgeber von Identifikationsmitteln geschehen, welcher jedoch nur im Hintergrund agiert. Somit entfällt im Gegensatz zum bisherigen Prozess die doppelte Identifikation – einmal bei der Stammgemeinschaft und einmal beim Herausgeber von Identifikationsmitteln –, was zu geringerem Aufwand sowie zu geringeren Kosten auf Seiten Stammgemeinschaften führen dürfte. Die Umsetzung dieser Lösung ist in Bezug auf die Zertifizierung noch nicht abschliessend geklärt.

Es sind letztendlich die Stammgemeinschaften, die entscheiden, welche Identifikationsmittel Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsfachpersonen benutzen können.

4.1.2 Zusätzliche Eckwerte

Gesundheitsanwendungen

Eine Gesundheitsanwendung ist eine Applikation, die von einem Dritten betrieben wird und mit der medizinische Daten im EPD erfasst und abgerufen werden können. Diese Applikationen werden von der Patientin oder dem Patienten vornehmlich auf ihren mobilen Geräten genutzt und als mobile Gesundheitsanwendungen (mHealth-Apps) bezeichnet. Gesundheitsanwendungen im EPD-Kontext sind abzugrenzen von «digitalen Gesundheitsanwendungen», wie sie im Rahmen der OKP definiert werden, wo es vornehmlich um die Vergütung von Gesundheitsanwendungen geht, welche entsprechende Voraussetzungen zur Zulassung erfüllen müssen.

Das EPDG, die Verordnung vom 22. März 201729 über das elektronische Patientendossier (EPDV) und die Verordnung des EDI vom 22. März 201730 über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI) wurden für den Zugriff über konventionelle Web-Applikationen entwickelt, mit denen die zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften Portale für den Zugriff auf Daten im EPD für deren Patientinnen und Patienten sowie für Gesundheitsfachpersonen betreiben. Mit dem vorliegenden Vorentwurf sollen Patientinnen und Patienten auch via Gesundheitsanwendungen

29SR 816.11

30 SR 816.111