Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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auf ihr EPD zugreifen können. Die Smartphones haben den Alltag in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Ergänzt mit Messgeräten (Kameras, Sensoren etc.) können sie als Quelle und Übermittler von medizinischen Daten eingesetzt werden und so der Gesundheitsförderung, dem Monitoring des Gesundheitszustands und der Prävention dienen. Zusätzlichen Nutzen bringen die Möglichkeiten zur Kombination der Daten aus dem EPD mit Daten aus dem Internet wie beispielsweise der Pollenbelastung für Allergikerinnen und Allergiker, die nur dank Funktionen wie GPS (Global Positioning System) von mobilen Geräten möglich sind. Den Patientinnen und Patienten soll mit der Schaffung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen die Möglichkeit gegeben werden, ihre medizinischen Daten von Sensoren des Smartphones oder medizinischen Geräten (beispielsweise Insulin-Messgeräte) ins EPD schreiben zu lassen und/oder einer Gesundheitsanwendung einen lesenden Zugriff auf das EPD zu erlauben.

Gesundheitsanwendungen werden wie beschrieben auf privaten Geräten betrieben und befinden sich somit nicht im EPD-Vertrauensraum. Die Patientinnen und Patienten müssen entsprechend den Zugriff solcher Applikationen explizit erlauben, damit diese via Standardschnittstelle Zugriff aufs EPD erhalten (s. Erläuterungen zu Art. 9b).

Im Rahmen der Gesundheitsanwendungen kommt auch Artikel 22 nDSG über den Datenschutz zum Zug, der besagt, dass Verantwortliche (d. h. die Betreibenden einer Gesundheitsanwendung) vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung erstellen müssen, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann. Die Datenbearbeitung im Rahmen von Gesundheitsanwendungen würde sich entsprechend auf Patientendaten im EPD beziehen. Anbieter von Gesundheitsanwendungen, die mit dem EPD kommunizieren, werden daher in der Regel eine Datenschutz-Folgenabschätzung vornehmen müssen.

Im Zusammenhang mit Gesundheitsanwendungen werden häufig auch Online-Portale oder Anwendungen von Krankenversicherern genannt, die es Patientinnen und Patienten beispielsweise ermöglichen, Dokumente wie Leistungsabrechnungen abzurufen. Diese Online-Portale sind definitionsgemäss von Gesundheitsanwendungen abzugrenzen, da sie sich auf administrative Dokumente im Zusammenhang mit der OKP oder der Zusatzversicherung beziehen und nicht medizinische oder behandlungsrelevante Daten betreffen. Da das EPD mit der Abstützung auf Artikel 117 Absatz 1 BV als Instrument der OKP positioniert ist, sollen Krankenversicherer mit dem vorliegenden Vorentwurf die Möglichkeit erhalten, administrative Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung der OKP ins EPD ihrer Versicherten hochzuladen (s. Art. 9a). Dies soll auch Zusatzversicherern möglich sein, damit die Patientin und der Patienten möglichst alle gesundheitsrelevanten Dokumente über ein einziges Portal, nämlich ihr oder sein EPD, einsehen kann. Zudem können Patientinnen und Patienten auch nach einem allfälligen Wechsel des Krankenversicherers weiterhin auf einfache Art und Weise auf die Daten der vorherigen Versicherer zugreifen. Krankenversicherer haben dabei zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, Daten aus einem EPD einzusehen. Damit Krankenversicherer diese Online-Portale im beschriebenen Sinn nutzen können, braucht es die Zustimmung der Versicherten, welche diese als Patientin oder Patient im EPD erteilen können (s. Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 2 Bst. e).