Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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jede einzelne Dienstleistung, welche sie als Patientin oder Patient im EPD erteilen können (s. Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 2 Bst. e). Krankenversicherer haben dabei zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, Daten aus einem EPD einzusehen.

Der Bundesrat wird nach Absatz 2 im Ausführungsrecht festlegen, welche Dokumente Krankenversicherer in das EPD hochladen dürfen.

3b. Abschnitt: Gesundheitsanwendungen für Patientinnen und Patienten

Art. 9b

Patientinnen und Patienten sollen nach Absatz 1 einzelnen Gesundheitsanwendungen die Berechtigung erteilen können, auf ihre Daten im EPD zuzugreifen oder darin Daten zu erfassen – d. h. nach ihrer Wahl, ein lesender und/oder schreibender Zugriff. Unter den Begriff der Gesundheitsanwendungen fallen unter anderem mHealth-App, die aus einem App Store heruntergeladen und auf mobilen Geräten – insbesondere Smartphones – installiert werden (s. Ziff. 4.1.2).

Damit Gesundheitsanwendungen Zugriff auf das EPD erhalten, müssen die Stammgemeinschaften die entsprechende Standardschnittstelle implementieren (s. Art. 10 Abs. 2 Bst. d). Darüber hinaus müssen Patientinnen und Patienten jede Gesundheitsanwendung einzeln berechtigen, damit diese zugreifen darf (s.Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1).

Anders als bei konventionellen, von den Stammgemeinschaften betriebenen Web-Applikationen, insbesondere das Zugangsportal für Patientinnen und Patienten, können Gesundheitsanwendungen also von den Patientinnen und Patienten auf privaten Geräten betrieben werden. Die Anwendungen sind damit ausserhalb des EPD-Vertrauensraums. Dadurch haben die Patientinnen und Patienten einerseits mehr Möglichkeiten, andererseits aber auch mehr Verantwortung. Sie sind im Rahmen der Information bei der Eröffnung (s. Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 2 Bst. g) auf die datenschutzrechtlichen Risiken, die sich aus der Nutzung von Gesundheitsanwendungen ergeben, hinzuweisen und über die Massnahmen zum Schutz ihrer Daten zu informieren (s. Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 2 Bst. e).

Darüber hinaus wird der Bundesrat nach Absatz 2 die Anforderungen an die Standardschnittstelle definieren und festlegen, ob und welche Daten einer bestimmten Vertraulichkeitsstufe (normal zugänglich sowie eingeschränkt zugänglich) für Gesundheitsanwendungen grundsätzlich zugänglich sind. Der Patient oder die Patientin kann diese Grundeinstellung anpassen.

3c. Abschnitt: Auflösung des elektronischen Patientendossiers und Wechsel der Stammgemeinschaft

Art. 9c Auflösung

Absatz 1 nimmt den im aktuellen Recht in Artikel 3 Absatz 3 geregelten Grundsatz auf, dass das EPD jederzeit von der Patientin oder dem Patienten oder ihrer Stellvertretung ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden kann. Gegenüber dem geltenden