Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
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ten erfolgen. Nichts anderes gilt für die Wohnsitznahme infolge Geburt: Die entsprechende Information geht an die gesetzliche Vertretung des Neugeborenen, d. h. in der Regel an die Eltern.
Die Kantone müssen für eine möglichst unverzügliche Eröffnung des EPD sorgen, falls kein Widerspruch zugegangen ist, beziehungsweise, falls ein solcher zugegangen ist, für eine umgehenden Eintragung desselben im Widerspruchsregister. Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits niedergelassen sind, gilt die Übergangsregelung in Artikel 26a.
Die Aufgaben und Prozesse im Rahmen der automatischen Eröffnung (vgl. Art. 19d Abs. 2) und der Eintragung des Widerspruchs liegen in der Verantwortung der Kantone.
Nach Absatz 3 müssen die Stammgemeinschaften jederzeit nachweisen können, dass ein EPD automatisch eröffnet wurde – beispielweise mittels Kopie des Auftrags des Kantons.
Art. 3a Widerspruch gegen die automatische Eröffnung
Nach Absatz 1 müssen die zuständigen kantonalen Behörden den betroffenen Personen eine Frist von 90 Tagen ab Mitteilung der Information über die bevorstehende automatische Eröffnung gewähren, damit sie gegebenenfalls Widerspruch erheben können. Widersprüche müssen nicht begründet werden. Dies gilt auch in Fällen, in denen eine Stellvertretung für die betroffene Person Widerspruch erklärt.
Falls Widerspruch erhoben wird, ist nach Absatz 2 der Kanton bzw. die dafür zuständige kantonale Behörde für die Eintragung im Widerspruchsregister verantwortlich. Sie sorgt für eine umgehende Eintragung im Widerspruchsregister durch Meldung an die registerführende Stelle.
Art. 3b Freiwillige Eröffnung
Mit der Einführung des Opt-Out-Modells sieht Artikel 3b vor, dass Personen, die nicht über ein EPD verfügen, mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung ein EPD bei einer Stammgemeinschaft ihrer Wahl eröffnen können. Es handelt sich dabei um Personen, die beispielsweise wegen ihrer Niederlassung im Ausland oder weil sie nicht über eine OKP- oder Militärversicherung verfügen nicht unter die automatische Eröffnung fallen (vgl. Art. 3) oder aber Personen, die in der Schweiz niedergelassen sind, über eine OKP- oder Militärversicherung verfügen und Widerspruch gegen die automatische Eröffnung erhoben haben. Der Zugang zu einem EPD soll für Personen, die Widerspruch erhoben haben, nicht erschwert werden. Für Personen, die nicht in der Schweiz krankenpflege- oder militärversichert sind, können die Stammgemeinschaften die Preise für die Eröffnung und Führung des EPD selbst festlegen (s. Erläuterungen zu Art. 3c).