Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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Recht erfolgt lediglich eine sprachliche Anpassung, da nicht mehr vom Widerruf der Einwilligung die Rede ist. In materieller Hinsicht ist damit keine Änderung verbunden. Der zweite Satz stellt klar, dass in einem solchen Fall die Daten des EPD vernichtet, d. h. unwiderruflich gelöscht, werden müssen. Der entsprechende Prozess ist gegenwärtig in Anhang 2 zur EPDV-EDI geregelt und bildet eine Zertifizierungsvoraussetzung für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften.

Absatz 2 stellt klar, dass der Antrag, das EPD aufzulösen, als Widerspruch gilt. Für Personen, die bereits ein EPD besassen und aufgelöst haben, soll der Prozess zur automatischen Eröffnung nicht angestossen werden (s. Art. 3 Abs. 1 Bst. c). Ferner wird im Interesse der Nachvollziehbarkeit sowie zu Beweissicherungszwecken die Pflicht der Stammgemeinschaften festgehalten, Anträge um Auflösung des EPD während zehn Jahren aufzubewahren.

Absatz 3 bestimmt, dass die Stammgemeinschaften den Widerspruch unverzüglich der zuständigen kantonalen Stelle melden, damit diese den Eintrag im Widerspruchsregister veranlassen kann. Wie bereits erwähnt, soll damit verhindert werden, dass Personen, die bereits ein EPD hatten, erneut aufgefordert werden, Widerspruch zu erklären, wenn diese in einem neuen Kanton Wohnsitz nehmen.

Art. 9d Wechsel der Stammgemeinschaft

Nach Absatz 1 kann die Patientin oder der Patient das EPD zu einer anderen Stammgemeinschaft verlegen. Die Patientin oder der Patient könnte beispielsweise einen Wechsel der Stammgemeinschaft in Betracht ziehen, wenn eine Stammgemeinschaft ihren Patientinnen und Patienten nützliche Zusatzfunktionen oder eine besonders benutzerfreundliche Oberfläche im Zugangsportal zur Verfügung stellt. Damit soll ein gewisser Wettbewerb zwischen den Stammgemeinschaften gefördert werden, damit diese den Patientinnen und Patienten ein möglichst nutzbringendes EPD anbieten.

Nach Absatz 2 müssen die Stammgemeinschaften Prozesse zum Wechsel vorsehen und dabei sicherstellen, dass die bereits vorhandenen Daten im EPD vollständig transferiert werden.

4. Abschnitt: Aufgaben und Angebote der Gemeinschaften und der

Stammgemeinschaften

Art. 10

Absatz 1 Buchstabe a muss wegen der Neufassung von Artikel 3 infolge der Einführung des Opt-Out-Modells angepasst, d. h. der entsprechende Verweis gestrichen werden. Buchstabe b ist geltendes Recht und wird nicht angepasst.

Absatz 2 Buchstabe a des geltenden Recht kann aufgehoben werden, da die entsprechende Regelung neu in den Artikel 3b Absatz 3 und 9c Absatz 2 enthalten ist.

Infolge der Aufhebung von Absatz 2 Buchstabe a kann Absatz 2 neu gefasst werden. Buchstabe a–f enthält eine Aufzählung von Aufgaben der Stammgemeinschaften, die