Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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Art. 3c Kostenfreiheit

Nach Absatz 1 dürfen von Personen, die in der Schweiz obligatorisch krankenpflegeversichert sind oder eine Versicherung nach dem Militärgesetz haben, keine Kosten für die Eröffnung und Führung des EPD erhoben werden. Dies umfasst sämtliche im Zusammenhang mit der Benutzung des EPD stehende Belange, insbesondere die Eröffnung, Nutzung und die Auflösung. Weil das EPD ohne ein Identifikationsmittel faktisch nicht genutzt werden kann, besteht ausserdem der Anspruch auf kostenlosen Erhalt eines solchen Identifikationsmittels für den Zugang zum EPD. Kein solcher Anspruch besteht jedoch bei missbräuchlicher Verwendung dieses Rechts, z. B. bei wiederholter Öffnung und Schliessung des EPD ohne triftigen Grund. d. h. für alle übrigen Personen, d. h. Personen ohne OKP oder Militärversicherung sind die Stammgemeinschaften und die Herausgeber von Identifikationsmitteln bei der Preisgestaltung für ihre Dienstleistungen frei.

2a. Abschnitt: Identifikation und entsprechende Mittel

Die Artikel 4–7 werden neu in einem gemeinsamen Abschnitt 2a «Identifikation und entsprechende Mittel» zusammengefasst. Die Neugliederung soll der Verständlichkeit und Einheitlichkeit dienen.

Art. 4 Patientenidentifikationsmerkmal

Absatz 1 muss aufgrund der Einführung des Opt-Out-Modells angepasst werden. Die Patientenidentifikationsnummer wird auf Antrag der Stammgemeinschaft nicht mehr nur nach erfolgter Einwilligung vergeben werden, sondern auch, wenn eine Person keinen Widerspruch gegen die Eröffnung eines EPD eingelegt hat.

Art. 5 Identifikation von Patientinnen und Patienten

Die Erwähnung von Zugangsportalen wird in Absatz 1 gestrichen (s. Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 4)

Art. 7 Identifikationsmittel

Mit dem voraussichtlichen Inkrafttreten des BGEID soll durch Fremdänderung der Begriff «elektronische Identität» durch «elektronisches Identifikationsmittel» sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 2 ersetzt werden. Der Begriff «Identifikationsmittel» ist in der Sache zutreffender und es sollen Verwechslungen mit der geplanten E-ID des Bundes vermieden werden. Ausserdem wird mit dieser Anpassung der Einsatz weiterer technischer Hilfsmittel für den Zugriff bzw. das Login zum EPD ermöglicht. Diese neuen Identifikationsmittel sollen die bereits bestehenden ergänzen und das gleiche Sicherheitsniveau aufweisen. Im Unterschied zu den bereits bestehenden Identifikationsmitteln im EPD sollen sie sie durch die Stammgemeinschaften selbst herausgegeben und müssen nicht zwingend durch einen anerkannten Herausgeber von Identifikationsmitteln (Identity Provider; IdP) bereitgestellt werden. Mit dieser Massnahme