Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
im Erwachsenenschutzrecht. Damit ist u.a. die Kaskade von Artikel 378 ZGB anwendbar hinsichtlich der Vertretung urteilsunfähiger volljähriger Personen im Zusammenhang mit Handlungen im Bereich des EPD,
Absatz 3 sieht vor, dass der Bundesrat die Einzelheiten der Eröffnung eines EPD für eine vertretene Person und die Modalitäten des Zugangs für die Vertreterin oder den Vertreter im Ausführungsrecht festlegt (s. für mögliche Anwendungsfälle Ziff. 4.1.2).
Art. 9 Gesundheitsfachpersonen
Im bisherigen Recht wurde an die Einwilligung zur Eröffnung eines EPD die gesetzliche Vermutung geknüpft, dass die betroffene Person im Behandlungsfall mit der Erfassung von Daten im Behandlungsfall durch Gesundheitsfachpersonen einverstanden ist. Diese Vermutung begründete aus Sicht der Gesundheitsfachpersonen eine Pflicht, behandlungsrelevante Daten im EPD zu erfassen. Diese Pflicht findet nun explizit Eingang in Absatz 1bis. Sofern ein Austauschformat für die in Frage stehenden Daten im Ausführungsrecht kodifiziert wurde, sind die Daten nach diesem Format, also strukturiert, zu erfassen. Der zweite Satz stellt klar, dass vor der Eröffnung angefallene Daten nicht nachträglich im EPD erfasst werden müssen.
In Absatz 2 wird der Begriff «Erstellung» mit dem nun verwendeten Begriff «Eröffnung» ersetzt.
In den Absätzen 5 und 6 wird der Notfallzugriff geregelt. Eine Gesundheitsfachperson kann, ohne dass ihr die Berechtigung durch die Patientin oder den Patienten erteilt wurde, in Notfallsituationen auf ihr oder sein EPD zugreifen. Die Patientin oder der Patient hat die Möglichkeit, den Notfallzugriff auszuschliessen. Mit der Einführung des Opt-Out-Modells soll zusätzlich das Erfordernis des (erstmaligen) Zugriffs der Patientin oder des Patienten auf ihr oder sein EPD gelten, damit Gesundheitsfachpersonen mittels Notfallzugriff auf das EPD zugreifen können (Abs. 5 Bst. b). Insofern der Notfallzugriff nur gestattet ist, sofern die Patientinnen oder der Patienten das EPD auch tatsächlich verwendet, wird der informationellen Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten Rechnung getragen. Nach Absatz 6 muss die Patientin bzw. der Patient über den Notfallzugriff informiert werden. Dieser Grundsatz war bisher in Absatz 5 enthalten.
3a. Abschnitt: Krankenversicherer
Art. 9a
Da das EPD mit der Abstützung auf Artikel 117 Absatz 1 BV als Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung positioniert ist, sollen Krankenversicherer nach Absatz 1 die Möglichkeit erhalten, administrative Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung der OKP in die EPD ihrer Versicherten hochzuladen. Dies soll auch Zusatzversicherern möglich sein, damit die Patientinnen oder Patienten möglichst alle gesundheitsrelevanten Dokumente über ein einziges Portal, nämlich das EPD, einsehen können. Damit Krankenversicherer dieses Portal im beschriebenen Sinn nutzen können, braucht es die ausdrückliche Zustimmung der Versicherten für