Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

sollen die Kosten pro EPD gesenkt werden, da sich die bereits etablierten Identifikationsmittel als kostspieliger erweisen als ursprünglich gedacht.

3. Abschnitt: Zugang zum elektronischen Patientendossier

Unter dem 3. Abschnitt werden sämtliche Personen und Anwendungen aufgeführt, die bei entsprechender Berechtigung Zugang zum EPD erhalten können. Dabei wurden die Begriffe «Zugriffsmöglichkeiten» und «Zugriffsrechte» in den Titeln der Artikel in diesem Abschnitt uneinheitlich verwendet. Diese Zusätze werden gestrichen, d. h. die Titel enthalten nur noch die Personen bzw. die Anwendungen, denen Zugang zum EPD gewährt werden kann. Materiell ergeben sich aus diesen textlichen Anpassungen keine Änderungen.

Art. 8 Patientinnen und Patienten

In Absatz 1 und Absatz 2 erfolgen sprachliche Anpassungen. In Absatz 1 wird «oder» durch «beziehungsweise» und in Absatz 2 das Wort «selber» gestrichen. In diesem Absatz wird ausserdem der zweite Teilsatz hinsichtlich der Abgabe von Willenserklärung zur Organspende gestrichen, weil ein für diesen Zweck gesondertes Register beim Bund geschaffen wird.

Mit der Einführung des Opt-Out-Modells wird der neue Absatz 3 aus dem bestehenden Recht übernommen. Die Bestimmung befand sich im 3. Abschnitt «Erstellung eines elektronischen Patientendossiers» in Artikel 3 Absatz 4. Mit der Einführung des Opt-Out-Modells passt sie systematisch nicht mehr in diesen Abschnitt, der neu «Eröffnung eines EPD» lautet und die automatische und freiwillige Eröffnung enthält (s. Erläuterungen zu Art. 3 und 3a). Diese Vorschrift stellt klar, dass Patientinnen und Patienten nicht von Dritten gezwungen werden können, Einsicht in deren EPD zu erhalten. Dies beispielsweise, indem Zugriffsrechte verlangt werden oder gefordert wird, Inhalte seien auf anderem Wege zugänglich zu machen.

Art. 8a Gesetzliche Vertretung

Nach Absatz 1 können minderjährige urteilsfähige Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, selbständig über sämtliche im Zusammenhang mit dem EPD stehenden Belangen, d. h. über die Eröffnung, Auflösung und Erklärung des Widerspruchs, entscheiden. Dies gilt jedoch nur, sofern sie zu diesem Zeitpunkt urteilsfähig sind. Sind die betroffenen Personen in diesem Zeitpunkt urteilsunfähig, so können sie erst bei Erreichen der Volljährigkeit selbständig über die genannten Belange entscheiden. Die Kantone können, vorbehaltlich gegenteiliger Hinweise, folglich davon ausgehen, dass eine Person ab ihrem 16. Geburtstag im Rahmen des EPD eigenständig ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen kann und muss sie daher persönlich über die bevorstehende Eröffnung und die Widerspruchmöglichkeit informieren.

Absatz 2 verweist für die Vertretung urteilsunfähiger volljähriger Personen auf die Regelung des Zivilgesetzbuches über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen