Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
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diese im Interesse der Patientinnen und Patienten umsetzen müssen. Nach Buchstabe a müssen Patientinnen und Patienten die Möglichkeit haben, auf ihre Daten im EPD zugreifen zu können. Dafür brauchen sie ein Identifikationsmittel, mit dem sie sich über das Zugangsportal in ihr EPD einloggen. Buchstabe b wird rein sprachliche angepasst, indem das Wort «selber» wegfällt. Patientinnen und Patienten müssen die Möglichkeit haben, die Zugriffsrechte von Gesundheitsfachpersonen auf ihr EPD zu verwalten (Bst. c). Die Schaffung neuer Zugriffsmöglichkeiten (beispielweise für Gesundheitsanwendungen und Krankenversicherer) bedingt, dass entsprechende Zugriffsrechte erteilt werden können. Patientinnen und Patienten erhalten daher neu die Möglichkeit, die Berechtigung zum Zugriff von Gesundheitsanwendungen, Krankenversicherer oder der Forschung festzulegen (Bst. d–f).
Absatz 3 verpflichtet die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften dazu, Zugriffsprotokolle während zehn Jahren aufzubewahren. Insofern besteht keine Änderung gegenüber dem geltenden Recht.
Mit Absatz 4 wird den Stammgemeinschaften zudem die Kompetenz erteilt, eigene Identifikationsmittel herausgeben zu können, wenn sie nicht auf Identifikationsmittel eines zertifizierten Herausgebers oder die die E-ID des Bundes nach dem künftigen BGEID setzen wollen (s. Erläuterungen zu Art. 7 und 11).
Art. 11 Zertifizierungspflicht
Nach dem Inkrafttreten des EPDG hat sich gezeigt, dass kein Bedürfnis nach der Einführung der sogenannten «externen Zugangsportale» besteht, sprich von Zugangsportalen, die unabhängig von einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft bestehen. Daher wird Buchstabe b gestrichen (s. Erläuterungen zu Art. 1).
Nach dem heutigen System des EPDG werden die elektronischen Identifikationsmittel für den Zugang zum EPD von dafür eigens zertifizierten Stellen herausgegeben (sog. IdP). Zukünftig sollen auch Stammgemeinschaften Identifikationsmittel für das EPD mit gleichem Sicherheitsniveau herausgeben können (s. Art. 7). Da Stammgemeinschaften bereits von Buchstabe a erfasst sind, fällt diese Tätigkeit nicht unter Buchstaben c. Darüber hinaus ist der Einsatz der noch zu schaffenden E-ID des Bundes im Bereich des EPD zu berücksichtigen. Der Bund als zukünftiger Herausgeber der E-ID soll nicht der Zertifizierungspflicht unterliegen, weshalb Buchstabe c entsprechend angepasst wird.
Art. 13 Zertifizierungsverfahren
In Absatz 2 werden die «Zugangsportale» gestrichen (s. Erläuterungen zu Art. 1).
Art. 14 Zentrale Komponenten
Der Titel des Artikels lautet neu «zentrale Komponenten». Damit wird verdeutlicht, dass der Bund – oder eine in seinem Auftrag handelnde Stelle – die in diesem Artikel genannten Komponenten als zentrale Dienste (Abfrage- und Hosting-Dienste) betreibt.