Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
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Nach Absatz 1 Buchstabe a hat der Bund die Aufgabe, die für die Kommunikation zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften notwendigen Abfragedienste für Referenzdaten zu betreiben. Durch die Ergänzung «insbesondere» wird deutlich gemacht, dass die Abfragedienste neu weitere Referenzdaten enthalten können, die nicht zwingend notwendig für die Kommunikation zwischen den erwähnten Stellen sind. Sofern es sich um Daten handelt, welche nicht im Kontext des EPD verwendet werden, muss dafür eine anderweitige Bundeskompetenz bestehen, damit der Bund diese Daten im Abfragedienst eintragen darf. Diesfalls kann der Bundesrat die Kantone oder Dritte berechtigen, auf bestimmte Abfragedienste zuzugreifen oder Daten darin zu erfassen (s. Abs. 4). Diese bzw. die darin befindlichen Daten können daher weiteren interessierten Kreisen zur Verfügung gestellt werden. Damit wird einem breit abgestützten Bedürfnis im Gesundheitswesen entsprochen, nämlich der Bereitstellung einheitlicher semantischer Standards durch eine zentrale Stelle. Nicht unter die Abfragedienste oder Referenzdaten fallen, wie bis anhin, Personendaten von Patientinnen und Patienten.
Der im geltenden Recht in Absatz 2 geregelte «nationale Kontaktpunkt für den grenzüberschreitenden Abruf von Daten» wird neu in der Aufzählung in Absatz 1 geführt (Bst. b); damit sind jedoch keine inhaltlichen Änderungen verbunden.
Nach Buchstabe c betreibt der Bund neu ein Widerspruchsregister. Diese Datenbank ist notwendig, um die Arbeit der Kantone bei der Verwaltung von Widersprüchen zu unterstützen. Niedergelassene Personen sollen nämlich – auch bei kantonsübergreifenden Wohnsitzwechsel, Wegzug aus der Schweiz und Zuzug in die Schweiz – nur einmal aufgefordert werden, Widerspruch zu erklären. Das Widerspruchsregister wird nach aktuellem Stand der Diskussionen von der ZAS betrieben werden.
Buchstabe d überträgt dem Bund die Aufgabe, eine zentrale Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten. Strukturierte Daten sind strukturierte Gesundheitsdaten bzw. Daten in einem Austauschformat nach Anhang 4 EPDV-EDI. Sie sind gewöhnlicherweise raschen Veränderungsprozessen unterworfen und weisen eine Abhängigkeit zu anderen strukturierten Daten auf und müssen daher für die Gewinnung eines Gesamtbilds regelmässig aggregiert werden (z. B. einzelne Medikationen werden zu einem Medikationsplan aggregiert oder aus Daten über die Verabreichung von Impfstoffen wird ein Impfausweis erstellt). Die zentrale Datenbank, die der Bund entweder selbst oder mittels beauftragten Dritten betreibt, bedeutet eine Abkehr von der bisherigen dezentralen Datenhaltung bei den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften. Eine zentrale Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten für strukturierte Daten, die bei Bedarf aggregiert werden, ist allerdings notwendig, da aus technischer Sicht die Performance (Geschwindigkeit des Systems) vermindert werde kann, wenn die Daten dezentral bei verschiedenen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften abgelegt sind und bei der Konsultation einer Gesundheitsfachperson ad-hoc zusammengestellt werden müssen.
Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat mittels Ausführungsrecht festlegt, welche Anforderungen an die zentralen Komponenten zu stellen sind, welche Voraussetzungen für deren Betrieb gelten sowie die jeweils geltenden Zugriffsrechte.