Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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– Betrieb des Widerspruchsregisters nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c;

– Betrieb der Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d;

– Information nach Artikel 15;

– Koordination nach Artikel 16.

In den erwähnten Bereichen kann es einerseits zweckmässig und ökonomisch sinnvoll sein, einzelne Vollzugsaufgaben externen Organisationen und Personen mit speziellem Fachwissen zu übertragen. Sollte sich je nach Art der übertragenen Aufgabe beim beauftragten Dritten eine Zertifizierung nach Artikel 13 nDSG, welches am 1. September 2023 in Kraft tritt, als sinnvoll erweisen, kann der Bund eine solche im Rahmen der Aufgabenübertragung vorsehen. Anderseits handelt es sich dabei um Informations-, Koordinations- und Evaluationsaufgaben. Dem Bund obliegt in jedem Fall die Aufsicht über die an Dritten übertragenen Aufgaben. Er gewährt für übertragene Aufgaben eine Abgeltung, sofern die jeweilige Tätigkeit Dritter nicht durch Gebühren gedeckt werden kann.

Absatz 1bissieht vor, dass der Bundesrat, sofern er eine Aufgabe an einen Dritten überträgt, die dafür notwendigen Aufsichtsmittel durch Verordnung festlegt (Bst. a). Ausserdem legt er die Anforderungen an den Datenschutz fest, die Dritte einhalten müssen (Bst. b).

In Absatz 2 wird gegenüber dem geltenden Recht die Erwähnung von «Zugangsportalen» gestrichen (s. Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 4).

Nach Absatz 2bis erfolgt eine Aufgabenübertragung durch einen Leistungsauftrag zwischen dem BAG und dem Aufgabenempfänger. Der Leistungsauftrag muss die zu erbringenden Leistungen definieren, die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung sowie die allfällige Erhebung von Gebühren regeln (Bst. a–c).

Art. 19a Unterstützung durch den Bund

Nach Absatz 1 kann der Bund Weiterentwicklungen, d. h. Software-Module, herstellen und sie den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften kostenlos zur Verfügung stellen (s. Art. 14a). Damit werden die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften von entsprechenden Aufwänden entlastet und Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsfachpersonen können insofern tendenziell von einem rascheren Zugang zu erweiterten Funktionalitäten des EPD profitieren. Gemeinschaften und Stammgemeinschaften sind jedoch nicht verpflichtet, die vom Bund bereitgestellten Weiterentwicklungen bzw. Softwarekomponenten zu übernehmen. Sie können die im Gesetz und Verordnung geregelten Anforderungen, die als Zertifizierungsvoraussetzungen gelten (vgl. Art. 12 EPDG), auch mit eigenen Anpassungen bzw. Softwarekomponenten erfüllen. Software-Module stellt der Bund grundsätzlich in quellcodeoffener Form und unter Haftungssauschluss zur Verfügung.

Absatz 2 sieht vor, dass der Bund zusätzlich zu Absatz 1 Finanzhilfen in Form einer Pauschale für die Kosten der Implementierung von Weiterentwicklungen nach Arti-