Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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kel 14a gewähren kann. Dabei ist vorgesehen, dass für jede geplante Weiterentwicklung seitens Bund eine Kostenschätzung vorgenommen oder in Auftrag gegeben wird, die mit den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften konsolidiert wird. Der Bund legt daraufhin eine Pauschale fest, die für alle Gemeinschaften und Stammgemeinschaften gleich ist und sämtliche Kosten in diesem Zusammenhang abdeckt (Entwicklungs-, Implementierungs-, Personal- und Zertifizierungskosten). Gleichwohl ist auch die Eigenleistung der Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft weiterhin gegeben, da die Kosten für die Anpassung der organisatorischen Prozesse sowie für die Informations- und Kommunikationstätigkeit für ein neues Software-Modul nicht durch den Bund übernommen werden.

Bei den in Absatz 2 genannten Unterstützungsleistungen des Bundes handelt es sich um Finanzhilfen. Nach Absatz 3 sind entsprechende Gesuche beim BAG einzureichen.

Nach Absatz 4 gewährt das BAG ersuchte Finanzhilfen mittels Verfügungen.

Art. 19b Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen

Der Bund kann die auf Grundlage von Artikel 19a Absatz 2 gewährten Finanzhilfen im Falle einer Nichterfüllung (Abs. 1) und im Falle einer mangelhaften Erfüllung (Abs. 2) von der Empfängerin oder vom Empfänger, zusätzlich eines Zines von 5 %, zurückfordern, nicht auszahlen oder kürzen.

Art. 19c Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen

Bereits gewährte Subventionen kann der Bund gestützt auf Artikel 19c zurückfordern, sofern sie in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht zugesprochen worden sind (Abs. 1). Die Ausnahme bildet das besonders schützenswerte Vertrauen der Empfängerin oder des Empfängers in die Verfügung (Abs. 2). Darüber hinaus können Finanzhilfen ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn bei deren Verwendung gegen das Beschaffungsrecht verstossen wird und der Empfänger dem Beschaffungsrecht untersteht (Abs. 3). Nach Absatz 4 fordert der Bund allfällig bereits ausgerichtete Leistungen zurück. Bei schuldhaftem Handeln der Empfängerin oder des Empfängers fordert er zudem einen Zins von jährlich 5 % seit Auszahlung. Nach Absatz 5 bleibt Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 197434 über das Verwaltungsstraffrecht vorbehalten.

6a. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der Kantone

Mit der Revision des EPDG soll eine klare Aufgaben- und Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen vorgenommen werden. Die Aufgaben des Bundes sind im bisherigen 6. Abschnitt aufgeführt. Für die Aufgaben der Kantone wird der neue 6a. Abschnitt eingefügt.

34 SR 313.0