Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
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Art. 19d Bestand und Finanzierung
Mit der Einführung des Opt-Out-Modells geht die Pflicht der Kantone einher, für alle Einwohnerinnen und Einwohner auf ihrem Hoheitsgebiet ein EPD zu eröffnen (s. Erläuterungen zu Art. 3a). Jeder Kanton muss daher sicherstellen, dass mindestens eine Stammgemeinschaft das EPD für die im Kanton niedergelassenen Personen anbietet. Die Kantone sind bei der Wahl der Mittel, wie sie diese Anforderung umsetzen, frei. In Betracht kommen vor allem Vereinbarungen zwischen (einzelnen) Kantonen und einer Stammgemeinschaft. Die Kantone müssen dafür sorgen, dass rechtzeitig die benötigten gesetzlichen Grundlagen auf Kantonsebene geschaffen werden.
Im Sinne einer geteilten Finanzierungsverantwortung von Bund und Kantonen sind die Kantone zuständig für die Finanzierung der Betriebskosten der Stammgemeinschaften. Mit dieser Ko-Finanzierung von Bund und Kantonen werden weder die bestehenden heterogenen Betriebsmodelle der Stammgemeinschaften in Frage gestellt, noch werden ineffiziente Strukturen finanziell unterstützt. Zu den Betriebskosten der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften gehören sämtliche Aufwände, die nicht durch Finanzhilfen des Bundes für Weiterentwicklungen abgegolten werden (z. B. Kosten für den Betrieb der EPD-Plattform, Personalaufwand aus dem Betrieb sowie Betriebsaufwand, Kosten der Zertifizierung bereits bestehender organisatorischer und technischer Abläufe, Kosten für die Herausgabe und Betrieb des Identifikationsmittels; s. Erläuterungen zu Art. 19a Abs. 2).
Die Kantone sind frei bei der Wahl der Stammgemeinschaft, bei der sie ein EPD für Personen eröffnen lassen, die keinen Widerspruch erklärt haben. Es ist jedoch Sache eines jeden Kantons, die dafür notwendigen Vorbereitungen, insbesondere die entsprechende Vereinbarung mit einer – oder mehreren – Stammgemeinschaft ihrer Wahl, zu treffen (Abs. 2). Die Kantone können die ihnen übertragenen Aufgaben nach den allgemeinen Grundsätzen und den Regeln, die für die Auslagerung von Aufgaben im jeweiligen Kanton gelten, an Dritte, beispielweise eine Stammgemeinschaft, ganz oder teilweise auslagern.
Art. 19e Anschlusspflicht weiterer Gesundheitsfachpersonen
Der Bund hat mit der Abstützung des EPDG auf Artikel 117 Absatz 1 BV lediglich partielle Kompetenzen. So kann er nur Leistungserbringer im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 KVG zum Anschluss an eine Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft verpflichten. Die Kantone, in deren Kompetenz die Gesundheitsversorgung grundsätzlich gehört, haben diesbezüglich weiterreichende Befugnisse. Mit der vorliegenden Bestimmung werden Kantone ausdrücklich ermächtigt, weitere Gesundheitsfachpersonen zu einem Anschluss an eine Gemeinschaft oder eine Stammgemeinschaft zu verpflichten. Werden weitere Gesundheitsfachpersonen durch die Kantone verpflichtet, sich einer Gemeinschaft oder einer Stammgemeinschaft anzuschliessen, dient dies sowohl den Zielsetzungen des EPDG wie auch denjenigen des KVG und ist somit auch im Interesse der Patientinnen und Patienten.