Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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6c. Abschnitt:

Pilotprojekte zur Förderung der Nutzung und Akzeptanz sowie zur

Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers

Art. 19h

Absatz 1 statuiert den Zweck des Artikels. Weiter wird darin festgehalten, dass das EDI die interessierten Kreise, insbesondere die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften, die Kantone und die Gesundheitsfachpersonen, konsultiert, bevor ein Pilotprojekt bewilligt wird. Durch diese Anhörung wird sichergestellt, dass sich die betroffenen Stakeholder vorgängig zur Bewilligungserteilung durch das EDI zu einem konkreten Projekt äussern konnten.

Die Liste in Absatz 2 ist abschliessend. Eine generelle offenere Formulierung ist aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips (Art. 164 BV) nicht möglich. Nach den für Versuchsregelungen zu beachtenden Grundsätzen bedarf es einer klaren gesetzlichen Grundlage, wenn Grundrechte betroffen sind. Diese Vorgabe wird dadurch berücksichtigt, dass die Bereiche von möglichen Pilotprojekten begrenzt sind. Pilotprojekte, welche von den Bestimmungen dieses Gesetztes abweichen, sind demnach ausschliesslich in den in Absatz 2 Buchstaben a–f beschriebenen Bereichen möglich.

Absatz 3 enthält in generell abstrakter Weise die allgemeinen Grundsätze eines Pilotprojekts. Da ein innovatives Modell umgesetzt und seine Wirkung erprobt werden soll, müssen sein Gegenstand, seine Dauer und seine räumliche Umsetzung, angesichts des experimentellen Charakters, auf das Nötigste begrenzt werden. Die Pilotprojekte müssen also nicht gesamtschweizerisch, aber doch in einem genügenden Umfang umgesetzt werden. Das heisst, grundsätzlich auf dem Gebiet eines oder mehrerer Kantone. Ebenso ist es selbstverständlich, dass Pilotprojekte, aufgrund der besonderen Rechtssituation, die für einen bestimmten Zeitraum eine Abweichung vom Gesetz erlaubt, zeitlich begrenzt sind. Die zeitliche und räumliche Begrenzung wird vom EDI auf dem Verordnungsweg festgesetzt, wobei bei jedem Pilotprojekt dessen Eigenheiten berücksichtigt werden.

Absatz 4 hält fest, dass das EDI die Abweichungen vom Gesetz sowie die neuen Rechte und Pflichten in einer Verordnung regelt. Der Erlass einer Verordnung ergibt sich aus dem Gesetzmässigkeitsprinzip und stellt die Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung sicher. Für die einzelnen Pilotprojekte ist die Verordnungsform zu wählen, da es materiell sehr schwierig oder gar unmöglich ist, alle von einem Pilotprojekt betroffenen Personen individuell zu erreichen, sei dies im Stadium des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder zum Zeitpunkt des Bescheids der Projektbewilligung.

Absatz 5 hält fest, dass die Teilnahme an den Pilotprojekten freiwillig ist.

Weiter regelt Absatz 6 die Kompetenzen des Bundesrates. Er wird in der EPDV die grundlegenden Elemente wie die Voraussetzungen und die formalen Bedingungen regeln, die die Pilotprojekte allgemein erfüllen müssen. Der Bundesrat wird sicherstellen, dass die im EPDG festgelegten grundlegenden Rechte respektiert bleiben. Die Akteure, die eine Genehmigung eines Pilotprojekts anstreben, müssen ein vollständiges Dossier erstellen, das die allgemeinen Bestimmungen der Pilotprojekte gemäss