Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

EPDV einhält. Das Pilotprojekt muss sich von bereits bestehenden Massnahmen unterscheiden, es muss den gesetzlich gewährleisteten Grundsätzen entsprechen, von denen es nicht abweichen darf. Es muss ferner formale Bedingungen erfüllen, darunter die Bezeichnung des Projekts, die Beschreibung der geplanten Massnahmen, die Bestimmung des zeitlichen und räumlichen Rahmens, die Bezeichnung der beteiligten oder vom Projekt betroffenen Akteure, ein Evaluationskonzept sowie Ausführungen über den Schlussbericht. Die Gesuchstellerin respektive der Gesuchsteller muss in der Regel die allfälligen Kosten übernehmen. Das Projekt kann durch einen oder mehrere Kantone oder durch das EPD betroffene Institutionen und Organisationen eingereicht werden. Das Projekt beschreibt die vorhersehbare Wirkung auf die betroffenen Akteure sowie die Patientinnen und Patienten. Es muss rückgängig gemacht werden können. Die Möglichkeit, ein Projekt rückgängig zu machen, bedeutet, dass zum Projektende, wenn kein Erlass einer ordentlichen Rechtsgrundlage für das Projekt erfolgt, die vor der Umsetzung des Pilotprojekts geltende Rechtslage ungeachtet der während des Projekts gültigen Experimentierbestimmungen wieder zur Anwendung gelangt.

Absatz 7 gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, erfolgreiche Pilotprojekte auch nach deren Evaluation weiterzuführen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass nicht nachvollziehbar ist, warum ein an sich erfolgreiches Projekt abgebrochen werden soll, bis die entsprechenden Massnahmen in eine definitive Regelung überführt werden. Damit kein Zustand andauert, dem die demokratische Legitimierung fehlt, treten die fraglichen Bestimmungen ein Jahr nach ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf für eine definitive gesetzliche Regelung unterbreitet hat. Die Verlängerung tritt zudem ausser Kraft, wenn die Bundesversammlung den Entwurf ablehnt oder die definitive gesetzliche Regelung in Kraft tritt. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass erfolgreiche Pilotversuche bis zum Erlass einer ordentlichen Rechtsgrundlage fortgeführt werden können.

Art. 26a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Für die Umsetzung des Prozesses zur automatischen Eröffnung eines EPD legt Artikel 26 eine Übergangsfrist zu Gunsten der Kantone fest. Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die Kantone nach Absatz 1 drei Monate Zeit, um die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Personen, die die übrigen Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 erfüllen, zu informieren und die Widerspruchsfrist von 90 Tagen anzusetzen.

Absatz 2 beauftragt die Kantone für eine umgehende Eröffnung des EPD zu sorgen, falls kein Widerspruch innerhalb der 90 Tage erhoben wurde. Da erwartungsgemäss zahlreiche Dossiers nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden müssen, wird angesichts des damit verbundenen administrativen Aufwands eine Übergangsfrist von sechs Monaten gewährt, um den Prozess der (automatischen) Eröffnung für alle betroffenen Personen abzuschliessen.

Insgesamt führt diese Regelung dazu, dass die Kantone für alle unter das Opt-Out-Modell fallenden Personen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Vorlage ein EPD eröffnet haben müssen.

Ziffer III