Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
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– Bezüglich der Einführung der bundesweiten E-ID fallen ab dem Jahr 2025 beim Bund grosse Aufwände an, welche hier nicht weiter ausgeführt werden, weil diese Einführung durch das Bundesamt für Justiz bzw. der Bundeskanzlei in einem gesonderten Vorhaben verantwortet wird. Die Nutzung dieser E-ID für die Eröffnung und die Nutzung des EPD bedingt jedoch technische Anpassungen für die Anbindung an die EPD-Plattformen. Diese Kosten sind durch die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften im Rahmen der Betriebskosten zu tragen.
- Die Vergabe von Finanzhilfen für die Finanzierung von Weiterentwicklungsprojekten durch die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften müssen definiert werden. Dazu muss eine Finanzhilfeverordnung mit den Hilfestellungen, das Vertragsmanagement und die Abwicklung inklusive Monitoring der Auszahlungen aufgebaut werden.
- Generell wird der Bedarf an Abstimmung mit den verschiedenen Akteuren, der Aufwand für die Klärung von fachlichen Fragen mit dem Rechtsdienst des BAG, für die Kommunikation und für die Beantwortung der laufend neu eintreffenden fachlichen Anfragen zu einer deutlich höheren Beanspruchung der personellen Ressourcen führen.
Bei allen Aufgaben dürfte es im Aufbau der verschiedenen Konzepte den Beizug von externen Fachpersonen bedingen, welche summarisch als externe Mandate in den Kosten einzurechnen sind. Einerseits bedarf der Bund punktuell spezifischer Fachkenntnisse und andererseits zeigt die bisherige Erfahrung, dass die personellen Ressourcen bei den beauftragten Organisationseinheiten (hier BAG) zumindest phasenweise nicht ausreichen werden.
Die Finanzierung der Implementierung von Weiterentwicklungen erfolgt auf der Basis von Finanzhilfen, welche den Stammgemeinschaften auf Antrag gewährt werden. Dies bedingt die Definition eines Konzepts, welches die genauen Kriterien pro Vorhaben, die Prozesse der Vergabe mit den entsprechenden Verträgen und Dokumentationen und das Vorgehen enthält. Die Finanzhilfen werden mittels Verfügung gewährt und in Form einer Pauschale ausgerichtet. Die Finanzierung der Finanzhilfen (Art. 19a VE-EPDG) erfolgt über einen zu beantragenden Verpflichtungskredit von 1 Mio. CHF pro Jahr für 4 Jahre (insgesamt 4 Mio. CHF) nach Inkrafttreten der Revision. Damit sind die Implementierungskosten bei den Stammgemeinschaften und Gemeinschaften zu finanzieren. Nach Auslaufen des Verpflichtungskredites muss ein neuer Antrag für finanzielle Mittel gestellt werden.
Da zum heutigen Zeitpunkt die konkreten Vorhaben noch nicht abschliessend bekannt sind, stützt die Schätzung der Kosten auf Erfahrungswerte anderer IT-Projekte im vergleichbaren Umfeld ab (1 bis 2 Mio. CHF pro Vorhaben für die gesamtschweizerische Implementierung). Die Schätzung der Kosten wird bis zur Überweisung von Entwurf und Botschaft inklusive Kreditbeschluss an das Parlament noch Anpassungen erfahren. Bis dahin sollten mehr Erfahrungswerte, beispielsweise beim Austauschformat e-Medikation und dessen Implementierung durch die Stammgemeinschaften und Gemeinschaften existieren, auf welche für eine genauere Prognose abgestellt werden kann. Die Höhe des Zahlungsrahmens wird entsprechend anzupassen sein.