Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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das kantonale Schiedsgericht die finanziellen Mittel aus Bussen und Sanktionen jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres dem BAG weiterzuleiten hat. Der Bundesrat wird für die Verwendung der Bussgelder nach Absatz 3 eine entsprechende Regelung vorsehen.

Damit die für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen die Einhaltung der Anschlusspflicht an eine Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft überprüfen können, dürfen sie gemäss Absatz 4 auf die Abfragedienste nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a zugreifen, genauer gesagt auf den HPD, in welchem alle Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen aufgeführt sind, die Zugang zum EPD-Vertrauensraum haben. Diese Anpassung des EPDG soll voraussichtlich bereits im Rahmen der Vorlage zur Übergangsfinanzierung des EPDG umgesetzt werden. Gleichwohl bildet sie Gegenstand dieser Vorlage, damit die Regelung auch dann durch die eidgenössischen Räte beraten wird, wenn die Vorlage zur Übergangsfinanzierung nicht verabschiedet werden sollte.

Art. 59b Abs. 7 erster Satz

Die Anpassung dient der Korrektur eines gesetzgeberischen Versehens. Nach dem Wortlaut des geltenden Rechts können Pilotprojekte nur nach deren Abschluss verlängert werden. Pilotprojekte mit denen die Kostenentwicklung wirksam eingedämmt werden, sollen jedoch nahtlos weitergeführt werden können. Der angepasste Absatz 7 sieht deshalb vor, dass der Bundesrat bereits vor Abschluss des Pilotprojekts über die Weiterführung befinden kann.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Den nach Artikel 59abis Absatz 1 neu verpflichteten Leistungserbringer wird für die Erfüllung der Anschlusspflicht an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt (Abs. 1). Die Übergangsfrist gilt jedoch nicht für bereits verpflichtete Kategorien von Leistungserbringern (Abs. 2), sprich Spitäler, Pflegeheime und Geburtshäuser sowie Ärztinnen und Ärzte, die sich nach Artikel 37 Absatz 3 KVG des geltenden Rechts einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anschliessen mussten.

5.4 Koordinationsbedarf mit anderen Revisionsvorlagen

Einige im Vorentwurf aufgeführte Revisionsprojekte anderer Gesetze sollten vor der vorliegenden Revision in Kraft treten. Da weder die Verabschiedung noch das rechtzeitige Inkrafttreten dieser Revisionsprojekte sichergestellt werden kann, wird der vorliegende Vorentwurf nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen der folgenden Revisionsprojekte neu zu beurteilen sein:

– VE-BGEID

– VE Revision des EPDG: Übergangsfinanzierung und Einwilligung

VE-BGEID: Der Vernehmlassungsentwurf sieht eine Fremdänderung des EPDG hinsichtlich der Terminologie (Art. 7) sowie der Zertifizierungspflicht (Art. 11) vor.