Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
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Art. 59abis Elektronisches Patientendossier
Die Leistungserbringer, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein dürfen, sind in Artikel 35 Absatz 2 des KVG aufgezählt. Absatz 1 verpflichtet neu sämtliche Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG dazu, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG anzuschliessen. Insofern verpflichtet werden Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Chiropraktikern und Chiropraktikerinnen, Hebammen, Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen (z. B. Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen, Pflegefachpersonen, Logopäden und Logopädinnen, Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen) und Organisationen, die solche Personen beschäftigen. Ebenfalls betroffen sind Laboratorien, Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, Spitäler, Geburtshäuser, Pflegeheime, Heilbäder, Transport- und Rettungsunternehmen sowie Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen. Alle anderen Gesundheitsfachpersonen, die keine Leistungserbringer nach KVG sind, können mangels verfassungsmässiger Kompetenzen durch den Bund nicht verpflichtet werden, sich einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen. Ihnen steht es aber frei, einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft freiwillig beizutreten. Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Kantone Gesundheitsfachpersonen mit einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Fachdiplom dazu verpflichten können (s. Art. 19e). Mit dem Anschluss an eine Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft geht die Pflicht einher, sämtliche behandlungsrelevanten Daten in das EPD hochzuladen (s. Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1bis).
Absatz 2 enthält einen Sanktionskatalog, falls ein Leistungserbringer gegen seine Anschlusspflicht an eine Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft verstösst oder seiner Pflicht, behandlungsrelevante Daten in das EPD hochzuladen (Art. 9 Abs. 1bis), nicht nachkommt. Die Schwere der Sanktionen reicht von einer Verwarnung bis hin zum definitiven Entzug der Zulassung, zulasten der OKP abrechnen zu dürfen, wobei der Zulassungsentzug die ultima ratio darstellt. Die Höchstbusse für fehlbare Leistungserbringer beträgt 250'000 Franken. Es wird Sache der zuständigen kantonalen Strafbehörden sein, eine verhältnismässige Busse auszusprechen, wobei die allgemeinen Strafzumessungskriterien und damit insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sein werden. Ein Kantonsspital muss daher beispielsweise mit einer höheren Busse rechnen als eine alleinpraktizierende Physiotherapeutin.
Die kantonalen Aufsichtsbehörden können die ausgesprochenen Bussgelder nicht beliebig verwenden, sondern diese sind nach Absatz 3 durch den Bundesrat für Qualitätsmassnahmen nach dem KVG zu verwenden. Die Regelung ist vergleichbar mit derjenigen in Artikel 59 Absatz 4 KVG. Diese schreibt ebenfalls vor, dass die finanziellen Mittel, die aus Bussen und Sanktionen stammen, die von einem kantonalen Schiedsgericht wegen des Verstosses gegen Qualitätsanforderungen nach den Artikeln 58a und 58h KVG verhängt werden, vom Bundesrat für Qualitätsmassnahmen verwendet werden müssen. In Artikel 77j der Verordnung vom 27. Juni 199539 über die Krankenversicherung wurde dies noch weiter konkretisiert und festgehalten, dass