Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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einfacht, da der Bund dadurch nahezu alle Rollen (Finanzierer, Regulator, Aufsichts- und Betriebsorgan) wahrnehmen und Anbieter zentraler EPD-Komponenten sein würde.

Investitionen, die aufgrund des Vorhabens für die Anpassung, die Entwicklung, den Kauf oder die Instandhaltung einer Informatiklösung getätigt werden müssen; Folgen, die das Vorhaben auf laufende Informatikprojekte hat

Der Bund übernimmt sowohl bei der Entwicklung, wie auch teilweise bei der Umsetzung rund um das EPD neue Aufgaben, welche finanzielle Auswirkungen für den Bund haben werden.

Bei der Umsetzung des Eckwerts einer zentralen Datenbank für strukturierte Daten würde laut der RFA 2023 eine Lösung, die einzig durch eine bestehende Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft geführt würde, auf grossen Widerstand stossen. Hingegen wäre eine Variante mit einer zentralen Datenbank beim Bund oder einer bundesnahen Institution eine geeignete Lösung. Eine Datenbank für dynamische Daten bei mehreren Gemeinschaften und Stammgemeinschaften hingegen scheint der RFA 2023 zufolge eine teurere Lösungsvariante. Allerdings kann hierbei jede Stammgemeinschaft die strukturierten Daten der eigenen Patientinnen und Patienten selbst vorhalten, was dem heute bestehenden Datenhaltungskonzept des EPDG entspricht.

Auch stellen sich Fragen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und den sich daraus ergebenden Folgen. Namentlich stellt sich bei der zentralen Datenhaltung laut RFA 2023 die Frage, wie sich die Rolle der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften verändert, wenn der Bund in die Datenablage des EPD einsteigt und wie dann eine geteilte Datenverantwortung zwischen Stammgemeinschaft und Bund im EPD zu regeln ist.

6.2 Auswirkungen auf Kantone

Die Frage, ob die Vorlage spezifische Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat, wurde geprüft. Sie kann verneint werden.

Nach geltender Kompetenz- und Aufgabenverteilung im Gesundheitsbereich sind die Kantone für die Sicherstellung und damit die Organisation der Gesundheitsversorgung zuständig.

Die Kantone sind verantwortlich dafür, dass sich ambulante selbstständig tätige Gesundheitsfachpersonen, insbesondere Ärztinnen und Ärzte einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anschliessen (Art. 35 Abs. 2 KVG). Weiter können die Kantone weitere Gesundheitsfachpersonen, die nicht als Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG gelten, verpflichten, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG anzuschliessen (Art. 19c).

Bei einer Einführung des Opt-Out-Modells und der automatischen Eröffnung bei Wohnsitz in der Schweiz und OKP- oder Militärversicherung muss aufgrund der neuen Verantwortlichkeiten der Kantone die kantonale Gesetzgebung angepasst werden. Falls die betroffene Person widersprochen hat, sorgt der Kanton für die Eintragung des Widerspruchs im Widerspruchsregister (Art. 3a). Allenfalls muss in den