Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
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Beide Anpassungen sind in der vorliegenden Revision in leicht modifizierter Form aufgenommen worden. Im Unterschied zum VE-BGEID-Gesetz soll auf die Erwähnung von «elektronisch» verzichtet werden. In Artikel 11 wurde für die Ausnahme des Bundes von der Zertifizierungspflicht eine andere Formulierung gewählt. In materieller Hinsicht bestehen diesbezüglich keine Unterschiede zwischen den beiden Vorlagen.
VE Revision des EPDG: Übergangsfinanzierung und Einwilligung inkl. Ausführungsrecht: Die Revision sieht vor, dass EPD als Instrument der Krankenpflegeversicherung zu positionieren und entsprechend das EPDG neu auf Artikel 117 Absatz 1 BV abzustützen. Darüber hinaus wird das Erfordernis der Schriftlichkeit der Einwilligung durch die «ausdrückliche» Einwilligung ersetzt (Art. 3 EPDG; in der vorliegenden Revision: Art. 3b). Ausserdem sieht diese Vorlage den Zugriff der Kantone auf den HPD zur Kontrolle der Einhaltung der Anschlusspflicht von Leistungserbringern vor (Art. 59abis). Die Anpassung der Einwilligung und der Zugriff der Kantone auf den HPD sind auch in der vorliegenden Revision enthalten. Schliesslich sollten im Sinne der Sicherstellung der Finanzierung von Stammgemeinschaften die in der Vorlage zur Übergangsfinanzierung enthaltenen Bestimmung über die Gewährung von Finanzhilfen (Art. 23a–23c) möglichst ohne Unterbruch bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Revision gelten.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
6.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Mit dem vorliegenden Vorentwurf soll die Weiterentwicklung des EPD geregelt und gefördert werden. Dies bedingt einerseits eine klare Regelung der Finanzierungsverantwortung zwischen Bund und Kantonen.
Der Bund soll die Kosten für die Entwicklung von neuen Funktionalitäten zur Weiterentwicklung des EPD und zumindest einen Teil der Implementierungskosten bei den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften übernehmen. Um eine rasche Umsetzung der Weiterentwicklungen zu fördern, sollen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften für die Implementierung in ihre Systeme und für die Vorbereitungsarbeiten bis zur Betriebsaufnahme Finanzhilfen beantragen können. Die Finanzierung erfolgt über einen Verpflichtungskredit.
Anhand von festgelegten Eckwerten soll das EPD optimiert werden (s. Ziffer 4.1). Zur Umsetzung dieser Eckwerte im Gesetz übernimmt der Bund sowohl bei der Entwicklung, wie auch teilweise bei der Umsetzung rund um das EPD neue Aufgaben, welche finanzielle Auswirkungen für den Bund haben werden.
– Bei Einführung des Opt-Out-Modells muss ein Konzept für die Erfassung, Übermittlung und Verwaltung der Widersprüche gegen die Eröffnung eines EPD definiert und umgesetzt werden. Das bestehende Register für die Ver-