Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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Kantonen und jeweiligen Gemeinden geprüft werden, ob zusätzliche Behören für die Information der automatischen Eröffnung und die Eintragung des Widerspruchs zumindest in der Anfangsphase aufgrund eines Mehraufwandes geschaffen werden müssen. Für die Bewältigung der automatischen Eröffnungen muss in den jeweilig zuständigen Verwaltungsbereichen sicherlich mit einem erforderlichen Ausbau im Bereich der Informatik- und Kommunikationstechnologien, um diesen Prozess bestmöglich zu automatisieren.

Weil das EPD langfristig einen Beitrag zur Verbesserung der Qualität und der Effizienz der Gesundheitsversorgung leisten wird, sollen die Kantone sich an der Mitfinanzierung der Betriebskosten der Stammgemeinschaften beteiligen. In Bezug auf die Regelung der Finanzierung zwischen Bund und Kantonen müssen die Kantone in ihrer Gesetzgebung regeln, dass sie mindesten den Bestand einer Stammgemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet sicherstellen müssen und die Finanzierung des Betriebs dieser Stammgemeinschaft sicherstellen (Art. 19b).

Gemäss RFA 2023 werden die Kantone durch die umfassende Revision des EPDG mit zusätzlichen Kosten belastet. So fällt den Kantonen, was die Regelung der nachhaltigen Finanzierung betrifft, neu die Sicherstellung der Finanzierung der Betriebskosten einer auf dem Kantonsgebiet tätigen Stammgemeinschaft zu. Die Betroffenheit wird laut RFA 2023 dabei von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein. Einige Kantone haben sich bereits heute entschlossen, die Stammgemeinschaften zu einem grossen Teil zu finanzieren, während andere nicht dazu bereit sind.

Höhere Kosten werden für die Kantone auch durch die Einführung des Opt-Out-Modells sowie der Aufhebung der Freiwilligkeit bei den ambulanten Leistungserbringern erwartet. Im ersten Fall werden die Kosten von den Kantonen als klein bis mittel eingestuft. Im zweiten Fall gehen die Kantone wegen der grossen Menge an Leistungserbringern von einem hohen Aufwand aus.

Positiv könnte sich gemäss RFA 2023 die Verwendung der bundesweiten E-ID für EPD-Eröffnungen und -Anmeldungen auf die Kantone auswirken. Die Betriebskosten der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften reduzieren sich durch die Nutzung einer bundesweiten E-ID, was die Finanzierung durch die Trägerschaften entlastet.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft

Auf der Grundlage der Eckwerte wurde zwischen Oktober 2022 und März 2023 eine RFA 2023 durchgeführt. Ausgehend von fünf Prüfpunkten der RFA 2023 können die Ergebnisse wie folgt zusammengefasst werden:

Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns (Prüfpunkt I)

Grundsätzlich lässt sich die Notwendigkeit staatlichen Handelns auf Markt- und/oder Regulierungsversagen zurückführen. Im vorliegenden Fall hält die RFA 2023 fest, dass sich die Notwendigkeit staatlichen Handelns auf ein Regulierungsversagen zurückführen lässt. So werden die Ziele des EPDG nicht in absehbarer Zeit erreicht werden können. Seit dem 15. April 2017 ist das EPDG in Kraft. Erst Ende 2020 waren