Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
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Gemeinschaften und Stammgemeinschaften: Der RFA 2023 zufolge sind die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften von den meisten vorgeschlagenen Massnahmen positiv betroffen. Am deutlichsten ist dies in Bezug auf die Regelung der Finanzierung. Aufgrund der derzeit noch offenen Abgrenzungs- und Umsetzungsfragen können diese Vorteile jedoch laut RFA 2023 nicht quantifiziert werden. Entsprechend weist die RFA 2023 daraufhin, dass möglicherweise nicht alle Gemeinschaften und Stammgemeinschaften gleichermassen profitieren. Insbesondere ist derzeit noch unklar, wie eine überregional tätige Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft finanziert werden soll, wenn die Kantone lediglich verpflichtet sind, die Finanzierung des Betriebs einer auf ihrem Hoheitsgebiet tätigen Stammgemeinschaft sicherzustellen.
In gleicher Weise sollte sich der RFA 2023 zufolge die Verwendung der staatlichen E-ID für die EPD-Eröffnung und -Anmeldung positiv auf die Finanzen auswirken. So sollten zumindest längerfristig die Kosten für die Identifikationsmittel der heutigen IdP wegfallen.
Kurzfristig sind die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften negativ von der Aufhebung der heutigen doppelten Freiwilligkeit (Aufhebung Freiwilligkeit bei ambulanten Leistungserbringern und Opt-Out-Modell für Patientinnen und Patienten) betroffen. Die grosse Menge an zusätzlichen EPD und Anschlüssen von Gesundheitsfachpersonen sind mit Mehrkosten verbunden. Eine zentrale Datenbank nur bei einer bestehenden Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft würde zudem laut RFA 2023 auf grossen Widerstand stossen.
Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft (Prüfpunkt IV)
Ausgehend von der im Rahmen der RFA 2023 durchgeführten qualitativen sowie quantitativen Analyse lässt sich festhalten, dass die Massnahmen grundsätzlich, geeignet scheinen, die Revisionsziele zu erreichen: So wird durch die Aufhebung der Freiwilligkeit bei den ambulanten Leistungserbringern und des Opt-Out-Modells eine starke Verbreitung des EPD erreicht. Gemäss den Einschätzungen der RFA 2023 wird voraussichtlich nur eine Minderheit im einstelligen Prozentbereich der Bevölkerung die Widerspruchsmöglichkeit nutzen. Wenn das revidierte EPDG wie geplant 2028 in Kraft treten kann, sollte gemäss RFA 2023 eine flächendeckende Verbreitung bis 2030 nach Ablauf der Übergangsfristen möglich sein.
Allerdings weist die RFA 2023 auch darauf hin, dass die flächendeckende Verbreitung allein nicht gleichsam eine umfassende Nutzung des EPD garantiert. Voraussichtlich würden etwa 30 bis 50 Prozent der Bevölkerung ihr Dossier trotz Eröffnung nicht aktiv nutzen. Mit dem Opt-Out-Modell würden laut der RFA 2023 somit viele Dossiers in einer ersten Zeit inaktiv bleiben und Daten auf Vorrat gespeichert. Die Nutzung durch die Patientinnen und Patienten wird aber laut RFA 2023 allemal gesteigert, da die meisten Gesundheitsfachpersonen angeschlossen sein werden. Dadurch kann das EPD entlang der gesamten Behandlungskette Anwendung finden. Zusätzlich erhöht sich der Nutzen, weil neu digitale Gesundheitsanwendungen wie mHealth-Apps die EPD-Infrastruktur verwenden können.
Bei den Gesundheitsfachpersonen hängt die Nutzung des EPD gemäss RFA 2023 zudem stark von der Anpassung der Funktionalität sowie finanziellen Anreizen beziehungsweise der Entschädigung des Zusatzaufwands der Datenpflege im EPD ab.