Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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Im Vergleich zum aktuellen Stand bietet die vorgeschlagene Finanzierung laut der RFA 2023 eine klare Verbesserung, da sie die Weiterentwicklung und den Betrieb des EPD sicherstellt. Allerdings gibt es diesbezüglich noch viele offene Fragen, die zu Unsicherheiten führen. Dazu zählt die RFA 2023 im Besonderen die fehlende praxistaugliche, detaillierte Abgrenzung zwischen Betrieb und Weiterentwicklung, der unbekannte Prozess der Anforderungsdefinition für neue Funktionen, die Entscheidungsfindung und Priorisierung neuer Anwendungen sowie die Einschätzung der benötigten finanziellen Mittel für die Umsetzung.

Schliesslich betont die RFA 2023, dass durch die Revision das Ziel einer verbesserten Governance nicht erreicht werde kann. Als Begründung hierfür nennt sie zum einen die offenen Fragen bei der Finanzierung, vor allem in Bezug auf die Abgrenzung und Definition des Weiterentwicklungsprozesses. Zum anderen die offenen Punkte bezüglich der Identifizierung und Zulassung von digitalen Gesundheitsanwendungen und der hierbei fehlenden Definition der Zuständigkeiten.

Zweckmässigkeit im Vollzug (Prüfpunkt V)

Gemäss der RFA 2023 unterscheidet sich die Zweckmässigkeit im Vollzug bei den sechs durch die RFA 2023 näher untersuchten Eckwerten der Gesetzesrevision EPDG deutlich.

Staatliche E-ID für Eröffnung und Zugang zum EPD: Die Massnahme ist der RFA 2023 zufolge als relativ kompliziert zu erachten, weil neben der staatlichen E-ID, die bestehenden Identifikationsmittel der IdP als auch die neuen der Gemeinschaft und Stammgemeinschaften nebeneinander Gültigkeit haben. Dies kann entsprechend zu höheren Vollzugskosten namentlich bei den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften führen, da unter Umständen mehrere Lösungen gleichzeitig unterstützt werden müssen.

Die RFA 2023 stellt somit in Frage, ob es die neue dritte Lösung braucht, bei der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften eigene Identifikationslösungen anbieten können. Für die RFA 2023 ist derzeit unklar, ob sich so Kosten einsparen lassen.

Aufhebung der Freiwilligkeit bei ambulanten Leistungserbringern: Die Übergangsfrist für diese Massnahme ist auf zwei Jahre angesetzt, das heisst zwei Jahre nach Inkrafttreten des revidierten EPDG müssen alle ambulanten Leistungserbringer einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft angeschlossen sein. Laut der RFA 2023 sollte dies eine ausreichende Frist sein.

Trotzdem befürchten, der RFA 2023 zufolge, die Kantone hohe Kosten aufgrund der hohen Zahl der zu kontrollierenden Leistungserbringer. Alternativ schlägt die RFA 2023 deshalb vor, zu prüfen, ob die Kontrolle über Leistungserbringerverbände erfolgen könnte, die bereits in anderen Bereichen Daten für Bund und Kantone überprüfen. Sie weisen aber gleichzeitig auch daraufhin, dass unklar ist, ob dies zu insgesamt niedrigerem Vollzugsaufwand führt oder ob die Kosten einfach nur verschoben würden.