Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 14 Seiten
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Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes
1 Vernehmlassung
1.1 Grundzüge der Vernehmlassungsvorlage
Die Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG; 814.50) umfasst im Besonderen Anpassungen in den Bereichen des Verursacherprinzips, des Datenschutzes und der Strafbestimmungen.
Mit der Vernehmlassungsvorlage wird die Kostentragung hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten geregelt. Der Anteil, den die Betreiber der Schweizerischen Kernkraftwerke (KKW) zu übernehmen haben, soll mittels einer Fremdänderung im Kernenergiegesetz (KEG; SR 732.1) geregelt werden. Es ist vorgesehen, dass die Betreiber der KKW die Gesamtkosten für die Beschaffung und Verteilung der Jodtabletten innerhalb eines bestimmten Umkreises um ein Schweizerisches KKW und die Hälfte der anfallenden Kosten in den Gebieten ausserhalb dieses Umkreises tragen. Der Bundesrat soll diesen Umkreis gestützt auf den Stand der Wissenschaft und Technik über den Schutz der Schilddrüse vor radioaktivem Jod, die Abgabe des radioaktiven Jods in einem Ereignisfall sowie dessen Ausbreitung in der Umwelt festlegen (Art. 83a KEG). Von den restlichen Kosten sollen der Bund, die Kantone die Gemeinden diejenigen Kosten, die sich aus ihren Aufgaben ergeben, tragen (Art. 22 StSG).
Die Vorlage sieht zudem weitere Anpassungen vor, welche das Verursacherprinzip hinsichtlich anderer Kostenregelungen präzisieren:
− Sanierungsmassnahmen für radioaktiv kontaminierte Standorte und Liegenschaften: Der Bundes-
rat soll festlegen, ab welcher Strahlenexposition der Eigentümer sanieren muss (Art. 24 StSG). Die Kostentragung wird in Artikel 24a StSG verankert und an geltendes Recht aus der Umweltschutzgesetzgebung angelehnt.
− Entsorgung radioaktiver Abfälle: Neu soll nicht nur der Verursacher, sondern auch der Finder einer
radioaktiven Quelle verpflichtet werden, diese korrekt zur Entsorgung abzuliefern. Die Kosten für die Entsorgung trägt allein der Verursacher. Kann dieser nicht mehr ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, dann soll der Bund die Kosten tragen (Art. 27 StSG).
− Immissionsüberwachung: Ist eine spezifische Immissionsüberwachung in der Umgebung eines
Betriebs aufgrund dessen bewilligter Abgabe von Radioaktivität an die Umwelt notwendig, dann soll dieser Betrieb gemäss der Vernehmlassungsvorlage die Kosten für diese Überwachung tragen (Art. 17 StSG).
Daneben sind auch Anpassungen bei den Strafbestimmungen vorgesehen: Der Bussenrahmen für Übertretungen soll zeitgemäss und demjenigen von vergleichbaren Gesetzen angepasst werden (CHF 40'000 bei vorsätzlicher und CHF 20'000 bei fahrlässiger Begehung). Die bestehende Bestimmung, die es dem Bundesrat ermöglicht, einen Bussenrahmen von bis zu CHF 20'000 bei Übertretungstatbeständen für Widerhandlungen gegen Vorschriften, die er für den Fall einer Gefährdung durch Radioaktivität erlässt, vorzusehen, kann dadurch aufgehoben werden. Die Verjährungsfrist wird von vier auf fünf Jahre angehoben und es soll eine Bagatellklausel für leichte Fälle eingeführt werden (Art. 44 StSG).
Weiter schafft ein neues Kapitel über die Datenbearbeitung die bislang fehlende Rechtsgrundlage auf formeller Gesetzesstufe zur Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten und – wo nötig – auch für die besonders schützenswerten Personendaten (Art. 46a und 46b StSG).
Schliesslich wird der bisherige Artikel 41 StSG, der das Verfahren und den Rechtsschutz regelt, aufgehoben, da er deklaratorisch ist und auf ein Bundesgesetz verweist, das nicht mehr in Kraft ist. Im Artikel 2 Absatz 3 StSG wird zudem die Abkürzung KEG für das Kernenergiegesetz eingeführt (betrifft Art. 3 Bst. a, Art. 22 Abs. 1bisund Art. 47 Abs. 2 KEG).
Da die Vernehmlassungsvorlage Anpassungen in zwei Gesetzen – dem StSG und dem KEG – vorsieht, wird in der Folge jeweils bei der Nennung der Artikel explizit angegeben, welches Gesetz betroffen ist.