Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 14 Seiten

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Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes

Teilrevision des StSG sollte die Grundlage für diese Rückkehr geschaffen werden. Die Artikel 3, 4, 5 und 10 der aktuellen Jodtabletten-Verordnung (SR 814.52), in welcher der Verteilmechanismus definiert ist, seien entsprechend anzupassen.

iv. Weitere Rückmeldungen

Acht Kantone (AI, AR, BE, JU, NW, OW, UR, VS), die RKMZF und die FKS schlagen vor, dass Artikel 84 Buchstabe a KEG in Artikel 22 Absatz 1bisStSG aufgenommen wird. Gemäss diesem Artikel können die Kantone von den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und Ersatz von Auslagen für die Planung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen verlangen.

Der Kanton VD schlägt vor, dass nicht nur im erläuternden Bericht, sondern auch in Artikel 83a Absatz 1 KEG festgehalten werden sollte, dass das Gemeinwesen für die Kosten, die nicht den Betreibern der KKW auferlegt werden können, aufkomme.

Sechs Kantone (AR, BE, NW, OW, UR, VS), die RKMZF und die FKS sind der Ansicht, weitere Notfallschutzmassnahmen neben der Verteilung von Jodtabletten sollen ebenfalls im erläuternden Bericht erwähnt werden.

Der SDV hält fest, dass er jegliche allfällige direkte oder indirekte Kostentragung durch seine Mitglieder ablehne.

Die FDP begrüsst explizit, dass der Stand von Wissenschaft und Technik bei der Festlegung des Umkreises in Artikel 83a KEG einfliesse.

3.2 Kostenregelung bzgl. Sanierungsmassnahmen für radiologische Altlasten (Art. 24 und 24a StSG)

Zu den Artikeln 24 und 24a StSG der Vorlage erfolgten zwei Änderungsanträge, die nachfolgend genauer beschrieben werden. Erstens wurde eine Präzisierung für die Kostentragung bei Radonmessungen und zweitens die Ausweitung der Kostenübernahme bei Sanierungsmassnahmen durch den Bund beantragt. Weiter wurden in der Vernehmlassung begriffliche Änderungen gewünscht.

i. Kostentragung für Radonmessungen

Der Kanton ZH merkt an, dass der Wortlaut von Artikel 24a Absatz 1 StSG die Schlussfolgerung zulasse, dass die Kosten für Radonmessungen nur dann durch die Gebäudeeigentümerschaft getragen werden müssen, wenn tatsächlich eine «andauernd erhöhte Umweltradioaktivität» vorliege bzw. eine «Kontamination» bestehe. Die Kosten für die Untersuchung auf Radioaktivität natürlicher Herkunft sollen jedoch auch dann vom Eigentümer getragen werden, wenn aus der Untersuchung hervorgehe, dass kein Sanierungsbedarf bestehe. Auch der Kanton FR äussert sich dahingehend, dass dieser Fall weder durch den Gesetzestext der Vorlage, noch durch die Strahlenschutzverordnung (StSV; SR 814.501) klar geregelt werde. Der Kanton ZH schlägt deshalb vor, den Titel von Artikel 24a StSG in ’Tragung der Kosten für Untersuchungen und Sanierungen’ abzuändern und Absatz 1 wie folgt umzuformulieren: Die Kosten für Untersuchungen von Standorten und Liegenschaften auf Radioaktivität natürlicher Herkunft sowie für Massnahmen zur Sanierung derselben trägt die Eigentümerschaft.

Weiter beantragt der Kanton ZH, dass auch in den Erläuterungen klar festgehalten werden sollte, dass der Eigentümer die Kosten für die Untersuchung auf Radioaktivität natürlicher Herkunft trage, unabhängig vom Resultat der Untersuchung.

ii. Ausweitung der Kostenübernahme für Sanierungsmassnahmen durch den Bund

Der HEV lehnt die in der Vorlage vorgeschlagene Kostenregelung für Sanierungsmassnahmen ab und schlägt vor, dass nur der Bund als Kostenträger für die Untersuchungen auf radioaktive Kontamination und für die Sanierungsmassnahmen in Frage komme.

Gemäss HEV sei mit Artikel 166 StSV bereits eine entsprechende Regelung zur Sanierungspflicht für mit Radon kontaminierten Standorten und Liegenschaften gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 StSG auf