Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 14 Seiten

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Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes

Verordnungsstufe erlassen worden. Der HEV ist deshalb der Meinung, dass es keine explizite Verankerung auf Gesetzesstufe brauche und beantragt deshalb die Streichung von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 1 StSG.

Weiter sei der Bund im Rahmen des Aktionsplans Radium (2015-2023) für sämtliche Untersuchungs- und Sanierungskosten aufgekommen, da aufgrund der rechtlichen und faktischen Rahmenbedingung eine Kostenüberwälzung auf die Verursacher praktisch unmöglich gewesen ist. Durch die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Kostenregelung müssen nun aber auch die Grundeigentümer für einen Teil der Kosten für die Sanierungsmassnahmen aufkommen, wodurch eine Ungleichbehandlung mit den Grundeigentümern, deren Standort oder Liegenschaft im Rahmen des Aktionsplans Radium saniert wurden, entstehe. Aufgrund dieser Ungleichbehandlung lehnt der HEV die vorgeschlagene Kostentragungspflicht bei Massnahmen für die Sanierung nach dem Verursacherprinzip ab und beantragt sowohl die Streichung von Artikel 24a Absätze 3 und 4 als auch eine Umformulierung von Absatz 2 StSG: Die Kosten für die Untersuchungen und die notwendigen Massnahmen zur Sanierung von Standorten und Liegenschaften, die mit Radioaktivität nicht natürlicher Herkunft kontaminiert sind, trägt der Bund.

Der HEV fügt an, dass falls an der Kostenregelung der Vorlage festgehalten werde, eine Übergangsfrist vorzusehen sei, worin geregelt werde, dass bei Standorten und Liegenschaften, bei denen bis zum Ende des laufenden Aktionsplans Radium – d.h. bis Ende 2023 – festgestellt wird, dass Sanierungsmassnahmen notwendig oder die Sanierungen noch nicht abgeschlossen sind, die Kosten vollumfänglich vom Bund getragen werden.

iii. Verwendung von Begriffen

Die SGSMP merkt zur Sachüberschrift von Artikel 24a StSG an, dass das Wort «Tragung» in der deutschen Sprache ungebräuchlich sei. «Tragung der Kosten» sollte deshalb nach Ansicht der SGSMP durch den Begriff «Kostenübernahme» ersetzt werden. Auch zu Artikel 24 Absatz 2 StSG meint die SGSMP, dass die italienische Formulierung «radioattivamente contaminati» nicht gebräuchlich sei und durch «contaminati con materiale radioattivo» ersetzt werden sollte.

Der Kanton ZH wünscht, dass der Begriff «Altlasten» in diesem Zusammenhang nicht verwendet werde, um Missverständnissen vorzubeugen. Gemäss ZH sollte die Bezeichnung «sanierungsbedürftiger, radioaktiv kontaminierter Standort» verwendet werden.

iv. Weitere Rückmeldungen zu den Artikeln 24 und 24a StSG

Die FDP, die SPS, swissnuclear und das Nuklearforum Schweiz begrüssen explizit die Kostentragung für Sanierungsmassnahmen bei radiologischen Altlasten der Vorlage. Die SPS verweist auf die Interpellation 22.3936 von Martina Munz, in welcher explizit die Frage gestellt worden sei, ob das Verursacherprinzip bei der Kostentragung für Sanierungsmassnahmen bei Standorten oder Liegenschaften, die durch die Tätigkeiten der Leuchtfarbensetzerei für die Uhrenindustrie mit radioaktivem Radium kontaminiert wurden, angewendet werden könne.

Die KSR macht bezugnehmend auf die Erläuterungen die Überlegung, ob es nicht sinnvoll und nützlich wäre, radioaktive Kontaminationen analog der Umweltschutzgesetzgebung in Zukunft ebenfalls im Kataster der Liegenschaften zu vermerken und ob ein solches Vorgehen im StSG oder in einem anderen Erlass festgehalten werden müsste.

3.3 Kostenregelung bzgl. Entsorgung von radioaktiven Abfällen (Art. 27 StSG)

Die KSR weist auf Unklarheiten bei der Formulierung von Artikel 27 Absatz 1 StSG bezüglich der Pflichten des Finders von radioaktiven Abfällen hin. Die Verwendung des Begriffs «Abliefern» (oder «livrer» im Französischen) suggeriere, dass der Finder selbst die Lieferung der radioaktiven Abfälle bis zur bezeichneten Stelle übernehmen müsse. Nicht jeder Finder sei sich jedoch der Gefahren bewusst, die die radioaktiven Abfälle für ihn haben könnten. Der Kanton VD beantragt zudem, dass der Finder die zuständige Behörde in Kenntnis setzen soll, damit eine unnötige Gefahr abgewendet werden könne und