Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 14 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht

Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes

die betroffene Bevölkerungsgruppe), etwa durch Empfehlung der WHO, wünschenswert. Weiter sollten auch soziale und psychologische Aspekte miteinbezogen werden. Zur Berücksichtigung dieser Kriterien schlägt GE vor, Artikel 83a Absatz 2 KEG als neuen Absatz 2 in Artikel 22 des StSG zu verschieben und die Formulierung folgendermassen anzupassen: Der Bundesrat legt das Verteilkonzept für die Heilmitteln unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft, der Technik und der gesellschaftlichen Entwicklungen fest.

Weiter insistiert GE, dass die Umsetzbarkeit der Schutzmassnahmen als weiteres Kriterium in Artikel 22 Absatz 1 StSG integriert wird. Für einen Kanton mit hoher Bevölkerungsdichte wie GE sei eine Verteilung von dezentral gelagerten Jodtabletten an die Bevölkerung innert nützlicher Frist illusorisch. Daher schlägt GE folgende Formulierung für Artikel 22 Absatz 1 StSG vor: Im Rahmen der Vorbereitung auf Notfallsituationen sind Massnahmen zu treffen, insbesondere ist die vorsorgliche und rechtzeitige Versorgung der Bevölkerung mit geeigneten Heilmitteln und den notwendigen Informationen sicherzustellen, um sie vor Radioaktivität zu schützen. Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Organe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden im Bereich der Notfallschutzmassnahmen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Durchführbarkeit der geplanten Schutzmassnahmen.

Greenpeace, GPS, SPS und der SGB merken an, dass mit der Übernahme der Kosten für die Jodtabletten-Verteilung noch lange nicht alle Kosten für den Fall eines nuklearen Unfalls geregelt seien. Kein KKW in der Schweiz sei genügend versichert, um im Falle einer Katastrophe die gesamte Schadenssumme zu übernehmen. Sie fordern deshalb, dass die KKW mindestens im Notfallschutz die gesamten Kosten finanzieren und somit auch ausserhalb des Umkreises von 50km die gesamten Kosten für die Jodtabletten-Verteilung übernehmen. Weiter weisen sie darauf hin, dass ein Radius von 50km um ein Kernkraftwerk für die Vorverteilung noch nicht ausreiche und fordern die Vorverteilung der Jodtabletten an die gesamte Schweizer Bevölkerung, da die Ausbreitung nie konzentrisch verlaufe und es auch im grenznahen Ausland KKW’s gebe. Greenpeace, GPS und die SPS verweisen zu diesem Thema auf die Motion 21.3159 von Isabelle Pasquier-Eichenberger.

iii. Rückkehr zum Verteilkonzept vor 2014

Gemäss swissnuclear werde die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Überwälzung der Kosten für die Jodtabletten-Verteilung nicht bestritten. Auch das Nuklearforum Schweiz erachtet dies als notwendig. Aus Sicht von swissnuclear und dem Nuklearforum Schweiz ist die Vorlage richtigerweise offen formuliert, verpasse jedoch die eigentliche Zielsetzung des Gesetzes, nämlich den Schutz der Bevölkerung im Ereignisfall sicherzustellen. Um dies zu erfüllen, sei der Verteilmechanismus sicherheitsgerichtet und zweckmässig anzupassen. Swissnuclear und das Nuklearforum Schweiz schlagen daher vor, den Aspekt der Sicherheit und die Zweckmässigkeit der Jodtabletten-Verteilung in Artikel 83a Absatz 2 KEG wie folgt zu verankern: Der Bundesrat legt den Umkreis nach Absatz 1 gestützt auf den Stand der Wissenschaft und Technik über den Schutz der Schilddrüse vor radioaktivem Jod, die Abgabe des radioaktiven Jods in einem Ereignisfall sowie dessen Ausbreitung in der Umwelt und der daraus abgeleiteten möglichen Gefährdung der Bevölkerung und der Zweckmässigkeit der Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten gemäss Absatz 1 fest.

Swissnuclear und das Nuklearforum Schweiz machen darauf aufmerksam, dass primär gegen den Mechanismus der Feinverteilung ausserhalb des 20km Umkreises der Rechtsweg1 beschritten worden sei, da diese Feinverteilung keine zusätzliche Sicherheit für die Bevölkerung biete. Bei Szenarien, welche die Ausdehnung einer Verteilzone auf 50km rechtfertigen würden, würde eine zentrale Lagerung und Verteilung durch eine zentrale Stelle mehr Schutz bieten und der Zugriff darauf sei im Ereignisfall ebenfalls besser sichergestellt. Es sei die Rückkehr zum Verteilkonzept vor 2014, d.h. Feinverteilung bis 20km um ein KKW, dezentrale Lagerung ausserhalb dieses Umkreises, anzustreben und mit der

1 Siehe BGE 144 II 454.