Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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der nicht in einem wirtschaftlich leistungsschwachen Umfeld leben müssen, als dies für Kinder von jüngeren Eltern, die das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben, vorkommt. Bei Volljährigen wird dieses Ziel besser erreicht als bei Minderjährigen. Bei einem Wegfall der Kinderrenten würde sich die Armutsgefährdung der betroffenen Minderjährigen von 28 auf 41 Prozent erhöhen.21 Zudem ist davon auszugehen, dass bei einem Wegfall der Kinderrenten die Chancen für einen Teil der jungen Erwachsenen mit Eltern im AHV-Rentenalter sinken würden, eine längere Ausbildung zu absolvieren, sofern der damit einhergehende Einkommensverlust nicht durch andere Einkommensquellen kompensiert werden kann.22
Die Kinderrenten der IV basieren ausserdem auf demselben System wie die Kinderrenten der AHV. Die anwendbaren Beträge sind identisch. Zweck dieser Renten ist es, dass die Rentenbeziehenden trotz Invalidität oder Alter der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern nachkommen können. Für diese Personen ist es schwierig, das Erwerbseinkommen zu Unterhaltszwecken zu erhöhen.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass diese Schlussfolgerungen immer noch gelten und dieser Aspekt in keinem Zusammenhang mit der Revision der Hinterlassenenrenten steht. Dennoch hat er die beiden folgenden Optionen geprüft:
Tiefere Kinderrenten der AHV
Die Option tieferer Kinderrenten wurde geprüft. Jedoch haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger bei Erreichen des Rentenalters keinen Anspruch mehr auf Familienzulagen für ihre Kinder. Eine prozentuale Senkung der Höhe der Kinderrenten in der AHV könnte in Betracht gezogen werden. Allerdings widerspräche eine solche Kürzung der Kinderrente der AHV dem Grundsatz, dass die Leistungen in der AHV und in der IV gleich hoch sind. Unterschiedliche Rentenbeträge in der AHV und in der IV würden zu einer Ungleichbehandlung von Rentnerinnen und Rentnern der IV und jenen der AHV führen, was kaum zu rechtfertigen wäre.
Aufhebung der Kinderrenten in der AHV
Eine Aufhebung der Kinderrenten hätte erhebliche Auswirkungen auf das Einkommen von Personen mit Familienpflichten. Der Einkommensverlust liesse sich kaum kompensieren. Im Rentenalter sinkt das Einkommen stark und es kann von Rentnerinnen und Rentnern mit unterhaltsberechtigten Kindern nicht erwartet werden, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ihren Beschäftigungsgrad erhöhen, um für die Kinderkosten aufzukommen. Darüber hinaus haben nicht erwerbstätige Personen im Rentenalter grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Familienzulagen.
1.6.6 In der AHV gewählte Lösung
Zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen müssen die Hinterlassenenrenten der AHV angepasst werden, wobei Umstände zu berücksichtigen sind, bei denen weiterhin Unterschiede bestehen. Vor diesem Hintergrund beantragt
21 BBl 2019 6335
22 BBl 2019 6335