Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
ist auf die Betreuungs- und Erziehungszeit des Kindes auszurichten, so dass Hinterbliebene dann rentenberechtigt sind, wenn sie verpflichtet sind, den Lebensunterhalt eines Kindes zu finanzieren. Die Unterhaltspflicht kann bis zum 25. Geburtstag des Kindes dauern. Dies entspricht dem Alter, bis zu dem der Anspruch auf eine Kinderrente, eine Waisenrente oder Zulagen aus anderen Sozialversicherungen längstens besteht.28 Ein kürzerer Rentenanspruch würde der Unterhaltspflicht der Eltern nicht angemessen Rechnung tragen, die in der Regel bis zum Abschluss der Erstausbildung oder zur Vollendung des 25. Altersjahres dauert. Tatsächlich sind junge Erwachsene oft auch nach Abschluss einer Berufsausbildung finanziell von ihren Eltern abhängig, bis sie eine erste Stelle gefunden haben. Wäre der Rentenanspruch an die Dauer der Ausbildung des Kindes geknüpft, ergäben sich zudem erhebliche Schwelleneffekte. Nicht selten wird eine Ausbildung abgebrochen, und das Kind beginnt erst nach einer gewissen Zeit eine andere Ausbildung oder tritt eine Lehrstelle an. Die Rente soll dem hinterbliebenen Elternteil finanzielle Sicherheit geben und darf nicht von unvorhersehbaren Entwicklungen bei der Ausbildung der Kinder abhängig gemacht werden. Der Rentenanspruch muss auch nach der Vollendung des 25. Altersjahres des jüngsten Kindes gelten, wenn die hinterbliebene Person mit einem volljährigen Kind mit einer Behinderung zusammenlebt und dafür Betreuungsgutschriften der AHV erhält.
Auch den neuen Familienmodellen muss Genüge getan werden, indem für Haushalte mit Kindern Hinterlassenenleistungen vorgesehen werden, die unabhängig vom Zivilstand sind. Angesichts der Entwicklung der Familienformen29 braucht es eine Hinterlassenenrente der AHV für Personen mit Kindern, die unabhängig von Zivilstand oder Geschlecht ausgerichtet wird. Dasselbe Prinzip gilt bereits für die Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern. So wurde per 1. Juli 2021 eine Betreuungsentschädigung eingeführt, die unabhängig vom Zivilstand der Eltern ausgerichtet wird (Art. 319i OR30; Art. 16n EOG31). Die parlamentarische Initiative 21.416 Gredig, der sowohl die SGK-N als auch die SGK-S Folge gegeben haben, geht in dieselbe Richtung.
3.1.1.1 Anspruchsberechtigte
Der Anspruch auf die Hinterlassenenrente ist für Eltern vorgesehen, deren Kinder das
25. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Anknüpfungspunkt für das Eltern-Kind-Verhältnis bildet dabei das Kindesverhältnis nach Artikel 252 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)32. Ist ein solches Kindesverhältnis gegeben, spielt der Zivilstand der Eltern keine Rolle. Den vielfältigen Familiensituationen soll möglichst umfassend Rechnung getragen werden, damit keine hinterbliebene Person mit unterhaltsberechtigtem Kind aufgrund der Familiensituation benachteiligt wird. Der Schutz bei einem Todesfall gilt somit für alle Eltern mit Kindern unter 25 Jahren, unabhängig davon, ob sie verheiratet, geschieden oder ledig sind oder im Konkubinat leben.
28 Art. 22ter Abs. 1 AHVG; Art 25 Abs. 5 AHVG; Art. 3 Abs. 1 FamZG
29 Familien in der Schweiz – Statistischer Bericht 2021, BFS, Neuenburg, 2021, S. 9.
30 SR 220
31 SR 834.1 3232 SR 210