Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Beide Studien legen starke Geschlechterunterschiede offen. So hat bei Männern eine Verwitwung praktisch keinen Einfluss auf die finanzielle Situation. Einerseits ist die wirtschaftliche Situation bei Frauen mit einer Rente der 1. Säule und jenen ohne Rente sehr unterschiedlich. Andererseits bestehen Unterschiede bei der Erwerbsbeteiligung von Männern und Frauen.

Grundsätzlich entspricht das System der sozialen Sicherheit den sozialpolitischen Bedürfnissen und erfüllt weitgehend die Funktion der finanziellen Absicherung von Hinterbliebenen mit geringen und sehr geringen finanziellen Mitteln.

Die in der Schweiz ausbezahlten Hinterlassenenleistungen sind im internationalen Vergleich eher grosszügig, sowohl in Bezug auf die Höhe der Rente als auch in Bezug auf den Kreis der Anspruchsberechtigten, der in der AHV auch die Ehegatten und Ehegattinnen von Nichterwerbstätigen und Selbstständigerwerbenden berücksichtigt. Die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im AHVG macht die Schweiz zu einem Sonderfall.

1.8 Bezug zu anderen Geschäften

Nach dem Urteil des EGMR wurden diverse parlamentarische Vorstösse eingereicht, mit denen die Behebung der Ungleichbehandlung bei den Hinterlassenenrenten zwischen Witwen und Witwern beziehungsweise zwischen verheirateten, geschiedenen oder im Konkubinat lebenden Personen verlangt wurden, meistens durch eine Ausdehnung der Anspruchsvoraussetzungen.

Die parlamentarische Initiative 21.416 Gredig «Ungleichbehandlung bei den

Hinterlassenenleistungen beseitigen» vom 16. März 2021 verlangt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Hinterlassenenleistungen in der AHV/IV im Todesfall Eltern unabhängig von Geschlecht und Zivilstand zugutekommen. Der Anspruch auf eine Rente soll bis nach der Vollendung der Erstausbildung der Kinder dauern. Für Eltern von Kindern mit einer Beeinträchtigung sei eine Sonderregelung vorzusehen. Laufende Renten sollen schliesslich unangetastet bleiben. Ziel ist es, die Ungleichbehandlung zwischen Witwen und Witwern zu beheben und gleichzeitig die Familien gezielt zu schützen, unabhängig vom Zivilstand der Familienmitglieder. Die SGK-N hat der Initiative am 6. April 2022 Folge gegeben, während ihr die SGK-S am 18. April 2023 zustimmte.

Die am 6. April 2022 eingereichte parlamentarische Initiative 22.426 der SGK-N

«Gleichstellung von Witwen und Witwern» bezweckt eine Angleichung der gesetzlichen Grundlagen zu den Hinterlassenenleistungen für Witwen und Witwer. Ihre ständerätliche Schwesterkommission stimmte diesem Beschluss am 18. April 2023 zu.

Die am 13. Dezember 2021 eingereichte parlamentarische Initiative 21.511 Ka-

merzin «Gleichstellung von Witwen und Witwern, sobald das letzte Kind die

Volljährigkeit erreicht» verlangt ebenfalls, eine tatsächliche und rechtliche Gleichstellung der Geschlechter herzustellen, indem der Rentenanspruch der Witwer an denjenigen der Witwen angeglichen wird.